Unternehmen dürfen Verbrauchern nicht mit Schufa-Eintrag drohen

Bild: Dan Race/Fotolia.com

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Die Drohung mit dem negativen Schufa-Eintrag ist eine altbekannte Methode von Unternehmen, Druck auf ihre Kunden auszuüben. Nun hat auch der Bundesgerichtshof dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben.

Ein negativer Schufa-Eintrag ist eine unschöne Sache. Das wissen Verbraucher, das wissen natürlich auch Unternehmen, Inkassofirmen und Anwälte. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder vor, dass Firmen in ihren Rechnungen und Mahnungen einen mehr oder weniger deutlichen Hinweis auf einen drohenden Schufa-Eintrag unterbrachten für den Fall, dass man nicht zahle.

Gerade unseriöse Firmen, die Verbraucher in Abofallen lockten und anschließend ihre unberechtigten Forderungen stellten,  arbeiteten nur zu gern mit der Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag.

Deutsche Gerichte hatten diese Einschüchterungs-Praxis in der Vergangenheit schon mehrfach gerügt. Nun spricht auch der Bundesgerichtshof, Deutschlands höchstes Gericht, klare Worte.

Geklagt hatte in diesem Fall die Verbraucherzentrale Hamburg e.V., und zwar gegen ein Mobilfunkunternehmen. Das hat ein Inkassounternehmen im Einsatz, um bei Kunden Geld einzutreiben. In deren Schreiben hieß es unter anderem:

„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“

Der BGH stellte fest, dass diese Drohung illegal sei. Die Angst, bei der Schufa gemeldet zu werden, könnte Betroffen nur deshalb zur Zahlung bringen. „Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen“, so der BGH.

Denn Tatsache ist: Sobald ein Betroffener bestreitet, dass die Forderung berechtigt ist, darf eine Firma keine Daten mehr an die Schufa übermitteln. Das müssen Unternehmen klar machen, wenn sie mit vermeintlichen Schuldnern in Kontakt treten.

Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11

OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12