Inkassofirma darf nach Widerspruch nicht mit Schufa-Meldung drohen

Eine Inkassofirma darf nicht mit einer Meldung an die Schufa drohen, wenn der betroffene Schuldner die Forderung mehrfach bestritten hat. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

N-Media-Images/fotolia.com

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Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher gegen eine Inkassofirma geklagt. Die Firma hatte dem Mann eine Mahnung geschickt, weil dieser eine angeblich bestehende Forderung nicht bezahlt hatte.  Der Mann bestritt mehrfach, dass die Forderung überhaupt berechtigt sei. Daraufhin drohte ihm das Inkassounternehmen mit einer Meldung an die Schufa: „Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden“, hieß es.

Der Mann weigerte sich weiter zu bezahlen und schaltete einen Anwalt ein. Auch der bestritt die Forderung. Daraufhin schickte die Firma ein weiteres Mahnschreiben mit folgender Passage:

„Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“

Das Oberlandesgericht kam nun zum Schluss, dass diese Drohung illegal sei (Az. 13 U 64/13) . Wenn ein angeblicher Schuldner bestreitet, dass die Forderung rechtmäßig ist, dürfe dieser Sachverhalt nicht an die Schufa gemeldet werden. Und auch dürfte damit gar nicht nicht gedroht werden. „Der Hinweis stellte dem Kläger ausdrücklich ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität vor Augen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Mitteilung den Zweck hatte, den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Wer im Streit um Geldforderungen eine Schufa-Meldung angedroht bekommt, obwohl er schon ausdrücklich bestritten hat, dass die Forderung berechtigt ist, kann sich also durchaus auch juristisch wehren. Die Chancen stehen gut, dass die drohende Inkassofirma vor Gericht ordentlich abgewatscht wird.