Das Wichtigste zu Urheberrecht, Privatkopie und Filesharing

Urheberrecht, Privatkopie und Filesharing sind Themen, die nicht nur Jugendliche beschäftigen. Sie möchten Ihre Lieblings-CD brennen, um eine Kopie davon in Ihrem Auto zu hören. Ihr Sohn lädt sich Musik aus dem Internet herunter und verteilt Musik-CDs auf dem Schulhof. Sie selbst nutzen gelegentlich Tauschbörsen und Filesharing, um sich Filme zu besorgen, die es im Handel nicht mehr gibt? Drohen Ihnen jetzt Hausdurchsuchung, Ermittlungsverfahren und teure Prozesse? Hier die  wichtigsten Antworten zum Thema.

Frage: Darf ich meine im Handel gekauften CDs kopieren (brennen), um sie z.B. auch im Auto zu hören?

Ja, dürfen Sie. Das gleiche gilt auch für Filme. Urheberrechtlich geschützte Musik und Filme können auch weiterhin für den privaten Gebrauch kopiert werden – sofern die Ursprungs-CD keinen Kopierschutz hatte und Sie die Originale ordnungsgemäß gekauft haben. Das geht aus § 53 Abs. 1 UrhG hervor.

 

Frage: Darf ich Kopien von CDs, Filmen und Musikstücken, die ich ordnungsgemäß gekauft habe, an Freunde oder Bekannte weitergeben?

Ja. Wenn Sie die Werke aus legalen Quellen erstanden haben, dürfen Sie diese auch zu privaten Zwecken im engeren Freundes- oder Bekanntenkreis weitergeben. Eine gesetzliche Obergrenze, wieviele Kopien man herstellen darf, gibt es übrigens nicht.  Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings in einem Urteil (BGHZ 18, 44 (55)) einmal festgelegt, dass man nicht mehr als sieben Kopien herstellen dürfe und der private Charakter der Kopien überwiegen müsse.

 

Frage: Darf ich meine Privatkopie von jemand anders brennen lassen?

Ja. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG ist es zulässig, die Kopie durch einen anderen herstellen zu lassen. Keinesfalls dürfen jedoch solche Kopien auf Vorrat produziert werden oder für die Erstellung der Kopie Geld verlangt werden.

 

Frage: Ich habe im Handel eine kopiergeschützte CD oder DVD mit Musik oder einem Film gekauft. Darf ich CD/DVD trotzdem brennen, um die Kopie privat zu verwenden?

Nein, das dürfen Sie nicht. Nach § 95 Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden.

 

Frage: Macht sich also jeder strafbar, der einen Kopierschutz knackt, um Filme oder Musik zu kopieren?

Nein. § 108 b Abs. 1 UrhG schließt eine Strafbarkeit aus, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Kopierers oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht. Sie haben in diesem Fall also kein Strafverfahren zu befürchten. Allerdings könnten trotzdem zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzforderungen der Musik- oder Filmindustrie auf Sie zukommen. Und das kann teuer werden.

 

Frage: Darf ich mir eine Privatkopie von Computerprogrammen, PC-Spielen oder Betriebssystemen machen?

Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG nur eine so genannte Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt somit für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele nicht, erklärt das Bundesjustizministerium. Auch die Weitergabe an Dritte ist damit nicht erlaubt – auch nicht für private Zwecke.

 

Frage: Ich habe ein Programm, mit dem ich beim Brennen den Kopierschutz umgehen kann. Darf ich dieses Programm überhaupt besitzen?

Ja, dürfen Sie. Denn der private Besitz von so genannter Hackersoftware ist nicht verboten. Allerdings dürfen Sie diese Programme nicht einsetzen. Ebenso verboten sind die Verbreitung und die Bewerbung entsprechender Software.

 

Frage: Was ist, wenn mein Brenner oder mein Betriebssystem einen Kopierschutz nicht erkennen?

Wenn z.B. ein CD- oder DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht wirksam und wird deswegen auch nicht umgangen. Dasselbe gilt, wenn ein Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z.B. Windows-PC) funktioniert, auf anderen (z.B. Macintosh, Linux) aber nicht. Auch der bloße Hinweis auf einer CD oder DVD „Diese CD / DVD ist kopiergeschützt“ genügt den Anforderungen eines wirksamen Kopierschutzes nicht. Es kommt darauf an, ob das Werk tatsächlich durch einen wirksamen Kopierschutz geschützt ist. So teilt es das Bundesjustizministerium mit.

 

Frage: Darf ich mir überhaupt Musik oder Filme aus Tauschbörsen herunterladen?

Prinzipiell ja. Allerdings mit einer Einschränkung: Das Herunterladen offensichtlich rechtwidriger Vorlagen ist verboten und kann verfolgt werden. Offensichtlich rechtswidrig heißt zum Beispiel, dass Sie in einer Tauschbörse oder im Web einen Film entdecken, der gerade erst im Kino angelaufen ist. Hier müssen Sie davon ausgehen, dass es sich um eine illegale Kopie handelt. Also: Finger weg.

 

Frage: Darf mein Internet-Provider meine Daten herausgeben, wenn er von der Musikindustrie oder Filmindustrie gefragt wird?

Seit 1. September 2008 müssen Internetprovider tatsächlich die Daten von Tauschbörsen-Nutzern herausgeben, wenn diese „gewerbsmäßig“ Filesharing betrieben haben. Nötig ist dazu ein Gerichtsbeschluss. Was „gewerbsmäßig“ heißt, ist dabei aber umstritten. Einige Gerichte entschieden, dass es für die Gewerbsmäßigkeit schon reiche, wenn ein einziger aktueller Film oder ein aktuelles Musikalbum zum Download angeboten wird. Dann müssten die Provider der Film- und Musikindustrie auf Anfrage mitteilen, welcher Nutzer hinter der IP-Adresse steckt.

 

Frage: Was kann mir passieren, wenn ich mit illegal heruntergeladenen Filmen oder Musikstücken erwischt werde?

Theoretisch drohen Ihnen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Das wird zwar in der Praxis nicht ausgeschöpft werden. Trotzdem muss Ihnen eines klar sein: Schon mit dem Download oder Angebot eines illegal angebotenen Musikstücks haben Sie sich strafbar gemacht, weil das Urheberrecht keine Bagatellklausel kennt. Damit können Behörden und Musikindustrie das „volle Programm“ durchziehen: Hausdurchsuchung durch Polizei und Staatsanwaltschaft, Sicherstellung des Computers samt Zubehör, Abmahnung (mit vierstelligen Kosten), Schadensersatzforderungen, Gerichtsprozess.

 

Frage: Darf ich Lieder von verschiedenen CDs neu zusammenstellen und eine Mix-CD brennen?

Ja, das dürfen Sie. Wieder vorausgesetzt, Sie haben die Musikstücke legal gekauft und müssen keinen Kopierschutz umgehen, um die Lieder in neuer Zusammenstellung zu brennen. Die neue Mix-CD dürfen Sie für rein private Zwecke auch an Freunde oder Bekannte weitergeben.

 

Frage: Darf ich mir Musik oder Filme aus dem Internet herunterladen?

Antwort: Das kommt darauf an, wo Sie die Stücke herunterladen. Verboten ist der Download von Werken, die aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. Und: Wenn für Sie als Nutzer einer P2P-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt (zum Beispiel, weil ein Film gerade erst im Kino angelaufen ist und trotzdem schon im Web kursiert)  dürfen Sie davon keine Privatkopie herstellen. „Mit dieser Vorgabe zielt das Urheberrecht ganz konkret auf Tauschbörsen wie Emule, Bittorrent oder KaZaa“, so das Bundesjustizministerium. Das heißt aber nicht automatisch, dass die Nutzung von Tauschbörsen per se illegal wäre. Wenn Sie aus einer Tauschbörse Werke laden von denen Sie ausgehen können, dass die Rechteinhaber damit einverstanden sind (zum Beispiel Bands, die ihre Stücke ganz bewusst zum Download freigeben), so ist dies erlaubt.

 

Frage: Ich lade Musik und Filme bei ausländischen Anbietern im Internet herunter und zahle dafür eine bestimmte Gebühr. Darf ich das?

Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Alleine die Bezahlung von Musik oder Filmen heißt nicht, dass diese auch aus legalen Quellen stammen. Denn auch so genannte Raubkopierer verlangen bisweilen Geld für den Download. Zudem gelten in anderen Ländern oft andere Regelungen zum Urheberrecht (und für Sie gilt deutsches Recht, wenn Sie in Deutschland wohnen). Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie den ausländischen Anbieter anfragen, ob er tatsächlich die Rechte zum Verkauf und zur Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke besitzt. Wenn Sie davon ausgehen müssen, dass der ausländische Anbieter keine Rechte an den Werken hat, handelt es sich wieder um eine „offensichtlich rechtswidrige Quelle“. Und damit ist der Download – trotz Bezahlung – verboten.

 

Frage: Bestimmte Anbieter werben damit, dass man bei ihnen über den Zugang zu Newsgroups legal und anonym mp3s, Videos, Games und Software downloaden könne. Stimmt das?

Seien Sie bei diesen Angeboten sehr vorsichtig. Auch bei Newsgroups kann und muss man davon ausgehen, dass die dort angebotenen Filme und Musikstücke unter Umständen aus illegalen Quellen stammen. Die Anbieter von Newsgroups-Diensten stehlen sich insofern aus der Verantwortung, als sie als reine Diensteanbieter nicht dafür haften, was bei ihnen heruntergeladen wird. Bei Ihnen als Endanwender ist das etwas anderes. Auch die angebliche Anonymität ist nur relativ, da Ihre Bestandsdaten bei den Anbietern in der Regel gespeichert werden.

 

Frage: Ich lade mir Musik (mp3) oder Filme illegal aus dem Internet (Tauschbörsen oder Webseiten) herunter. Wie kann man mir auf die Spur kommen?

Es gibt verschiedene Wege, wie Sie ins Visier von Staatsanwaltschaft oder Industrie geraten können. Oft sind es Zufälle, etwa die Fahrzeugkontrolle, bei der die Polizei gebrannte CDs entdeckt. Andererseits geht die Film- und Musikindustrie im Web auch gezielt auf die Suche nach Menschen, die sich in illegalen Quellen bedienen. Ermittelt sie dabei zum Beispiel IP-Adressen, erstatten die Film-, Platten- oder Softwarefirmen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, lassen diese ermitteln und holen sich dann im Wege der Akteneinsicht die Daten der Betroffenen, um gegen diese auch zivilrechtlich vorzugehen. Seit 1. September 2008 dürfen sich Rechteinhaber sogar direkt an Internetprovider wenden, wenn sie die Namen und Adressen von Filesharern haben wollen.

 

Frage: Kann es auch passieren, dass ich von Film-, Musik-, oder Softwarefirmen angegangen werde, ohne dass die Staatsanwaltschaft eingeschaltet ist?

Ja, siehe oben. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass private Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegenüber den Internetprovidern erhalten.

 

Frage: Ab wann gelten die Regelungen?

Dass der Kopierschutz auf CDs und DVDs nicht umgangen werden darf, gilt bereits seit Herbst 2003, als die erste Novelle des Urheberrechts ( der so genannte „erste Korb“) umgesetzt wurde. Gleiches gilt für die Feststellung, dass Musik, Filme und Computerspiele und Programme nicht aus illegalen Quellen bezogen werden dürfen. Die genaue Regelung zur Privatkopie trat mit dem „zweiten Korb der Urberrechtsnovelle“ Anfang Januar 2008 in Kraft, das Auskunftsrecht von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern Anfang September 2008.

 

Stand: Sommer 2011 – Alle Angaben ohne Gewähr

 

Mehr zum Thema

Über Links, Linkhaftung und Disclaimer

Markenrecht bei Adsense und Meta-Tags

Das Wichtigste zu Urheberrecht, Filesharing und Privatkopie

Was tun bei Abmahnung wegen illegaler Downloads?

Meinungsfreiheit in Forum, Blog und Wiki?

Urheberrecht: Zwischen Zitat und Text-Diebstahl

Haftung für Forum, Kommentare, Blogs und Wikis