Nach EuGH-Urteil: Facebook-Fanpage schließen oder nicht?

Bild: Gerichtshof der Europäischen Union (Archiv)

Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für den Datenschutz auf ihren Seiten mitverantwortlich. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das ist aber kein Grund, in Panik zu verfallen oder gar die Seite zu schließen, sagt ein Experte. Doch es gibt auch andere Meinungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Woche entschieden, dass Betreiber einer Fanpage gemeinsam mit Facebook Ireland für die Datenverarbeitung auf der Seite verantwortlich sind (hier geht es zum Urteil).  Das bedeutet also, dass der Seitenbetreiber für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Facebook-Konzern mitverantwortlich ist. Außerdem entschied der EuGH, dass deutsche Datenschutzbehörden für diese Fälle zuständig sind.

Die ersten Reaktionen auf dieses Urteil waren geradezu panisch. Gleich mehrere Betreiber von Facebookseiten erklärten, diese aus Angst vor Abmahnungen und Bußgeldern schließen zu wollen.

Befeuert wurden – und werden – die Sorgen teilweise auch von Juristen. “ Eine rechtskonforme Umsetzung  ist derzeit schlicht unmöglich. Unternehmer müssen nun den Nutzen der eigenen Seite einerseits und das Risiko von etwaigen Abmahnkosten abwägen. Wer keine hohen Kosten tragen kann oder will, der muss seien Seite wohl oder übel offline stellen“, meinte etwa Rechtsanwalt Christian Solmecke auf seiner Webseite.

Anders wertete Anwalt Thomas Schwencke den Fall. Es sei „verfrüht, Facebook-Seiten oder gar alle Social-Media-Accounts alleine aufgrund dieses Urteils zu löschen“, schreibt er in einer Analyse bei heise.de. Drei Gründe nannte er für diese Einschätzung.

Zum einen sei der ganze Fall noch gar nicht endgültig abgeschlossen, sondern liege nun wieder beim Bundesverwaltungsgericht. „Deshalb können wir zum einen davon ausgehen, dass Datenschutzbehörden die Entscheidung des BVerwG abwarten werden, bevor sie sich gegen weitere Facebook-Betreiber richten. Datenschutzbehörden sind zumindest nach meiner Erfahrung bemüht, fair und ermessensgerecht zu handeln. Dazu würde es nicht passen, das Ende eines Musterprozesses nicht abzuwarten.“

Zum zweiten  glaube er nicht, so Schwencke, dass dem Urteil jetzt gleich eine Abmahnungswelle folgt. „Dafür ist die Rechtslage auch für die Abmahnenden zu unsicher, sodass es für sie vernünftig wäre, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.“

Drittens, so der Anwalt, der auch den bekannten Datenschutz-Generator betreibt, müssten sich vor allem Privatpersonen trotz des Urteils eigentlich keine Sorgen machen. „Zum einem könnten Sie sich darauf berufen, dass das Datenschutzrecht nicht anwendbar ist, da sie ihre Facebook-Seiten oder Profile nur zu rein persönlichen und familiären Zwecken nutzen dürfen. Zum anderen können sie allenfalls von deren Besuchern abgemahnt werden. Auch dies ist nach bisheriger Erfahrung sehr unwahrscheinlich“, schreibt er auf heise.de