Was tun bei Abmahnung wegen illegaler Downloads?

Viele Menschen werden von Anwaltskanzleien abgemahnt, weil sie illegale Downloads vorgenommen haben (sollen). Was tun, wenn die Abmahnung wegen Filesharing in einer Tauschbörse kommt? Und vor allem: Was tun, wenn die Vorwürfe wegen angeblich heruntergeladener mp3-Dateien oder (pornografischer) Filme gar nicht stimmen?

 

Abmahnung wegen Filesharing: Internetanbieter geben jeden Monat Tausende Benutzerdaten heraus

Hunderttausende Menschen werden jeden Monat wegen Filesharing abgemahnt. Bild: M&S Fotodesign/Fotolia.com

Es war eine schier unglaubliche Zahl: Im Jahr 2011 hatten Internetprovider  jeden Monat die Benutzerdaten zu 300.000 Internetverbindungen an Film oder  Musikfirmen weitergegeben. Hochgerechnet dürften damals also über 3,5 Millionen Deutsche eine Abmahnung wegen des illegalen Anbietens und Herunterladens von Musik oder Filmen in Tauschbörsen bekommen haben – in einem einzigen Jahr.

Seitdem ist die Zahl der Massenabmahnungen wegen illegaler Downloads zwar nach Ansicht von Beobachtern gesunken; trotzdem bleibt das Risiko, wegen  wegen illegaler Downloads in Tauschbörsen erwischt und zur Kasse gebeten zu werden, groß.

Für die Rechtsanwälte, die im Auftrag der Film- und Musikindustrie die Abmahnungen übernehmen, ist das ein Millionengeschäft. Die Folge: Die Abmahn-Industrie arbeitet immer professioneller, immer massiver – aber auch immer fehlerhafter. So mehren sich die Beschwerden von Internetnutzern, die keine Daten tauschen – aber trotzdem wegen angeblichen Filesharings im Internet abgemahnt wurden.

 

So funktionieren Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen

Das kostenpflichtige Abmahnen von Tauschbörsen-Benutzern ist ein professionelles Geschäft geworden, das in den meisten Fällen völlig automatisiert abläuft:

  • Eine spezialisierte Firma ermittelt in der Tauschbörse die IP-Adresse, unter der Dateien illegal zum Tausch angeboten werden
  • Eine Anwaltskanzlei erhält die IP-Adresse und beantragt bei Gericht einen Beschluss, den zugehörigen Internetnutzer herausfinden zu dürfen.
  • Das Gericht „prüft“ den Beschluss. In der Regel bestätigt es ihn.
  • Der Internetprovider bekommt den Beschluss zugestellt, findet in seinen Protokollen heraus, welcher Nutzer zu dem Zeitpunkt mit der festgehaltenen IP-Adresse im Netz unterwegs war und leitet der Anwaltskanzlei Name und Adresse des Betroffenen weiter.
  • Die Anwaltskanzlei schickt dem Nutzer die kostenpflichtige Abmahnung ins Haus.

 

Was wollen die Abmahner?

Bei einer Abmahnung wegen Filesharings erheben die Anwaltskanzleien in der Regel drei Forderungen. Der Betroffene soll eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, sich also verpflichten, die Filme oder Musikdateien nicht mehr illegal zu verbreiten. Dazu soll er die Anwaltskosten übernehmen und drittens einen pauschalisierten Schadensersatz bezahlen. Für den Abgemahnten kommen so in der Regel hohe dreistellige oder sogar vierstellige Summen zusammen.

 

Was ist das Problem, wenn ich sofort unterschreibe und zahle?

Experten haben festgestellt, dass die meisten Unterlassungserklärungen viel zu weit gehen. Die Anwälte fordern also viel mehr, als ihnen eigentlich zusteht. Wer trotzdem unterschreibt, verpflichtet sich aber zur Einhaltung sämtlicher Forderungen – auf eine Dauer von 30 Jahren!

  • Meist soll die Unterlassungserklärung für sämtliche Titel der Musik- oder Filmfirma abgegeben werden. Angemessen wäre, nur für die konkret genannten Dateien zu unterschreiben.
  • Sehr häufig werden die Betroffenen aufgefordert, die Unterlassungserklärung für alle verbotenen Handlungen abzugeben, also für das Hochladen, das Herunterladen, das Kopieren, oder die Weitergabe der Dateien an Dritte. Das betrifft also teilweise Dinge, die man überhaupt nicht getan hat.
  • Oft ist gar nicht klar, ob die IP-Adresse tatsächlich richtig zugeordnet wurde. Zahlendreher und falsche Zeitstempel können dazu führen, dass Sie völlig zu Unrecht beschuldigt werden.
  • Häufig ist die Rechtslage nicht so klar, wie sie von der abmahnenden Kanzlei dargestellt wird. Bei der Flut an Auskunftsverfahren hätten die Gerichte nicht die Kapazität, jeden Fall genau zu prüfen, bestätigte  Telekommunikationsexpertin Lina Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegenüber der Nachrichtenagentur dpa im Sommer 2011. Viele Anträge würden daher einfach durchgewunken.
  • Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, gerät oft in die Gefahr gleich die nächsten Abmahnungen zu kassieren. Das ist oft der Fall, wenn das Lied Teil eines sogenannten Containers ist – also zum Beispiel einer Chartsammlung („Top Ten“). Sobald eine Kanzlei kassiert hat, melden sich dann die nächsten Rechteinhaber, um auch für alle anderen Lieder abzumahnen.

 

Was soll ich tun, wenn ich wegen Verbreitens von Dateien abgemahnt wurde?

  1. Geraten Sie nicht in Panik. Die mehrseitigen Briefe der Abmahner klingen natürlich sehr bedrohlich. Dennoch handelt es sich nur um Formbriefe, die mit diesen Texten täglich zig-tausendfach verschickt werden.
  2. Zahlen Sie niemals vorschnell.
  3. Geben Sie keinesfalls ungeprüft die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung ab.
  4. Verzichten Sie auf einen  übereilten Anruf bei der abmahnenden Kanzlei.
  5. Holen Sie sich professionelle Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale. Diese werden das Schreiben prüfen und dann vermutlich eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren. Die Unterlassungserklärung wird also auf ein angemessenes Maß zurechtgestutzt. Zudem werden der Anwalt oder die Verbraucherzentrale genau überprüfen, ob sie die geforderte Summe wirklich zahlen müssen. In sehr vielen Fällen wird das Ergebnis sein, dass Sie weit weniger bezahlen müssen, als zunächst gefordert war.

 

Was ist, wenn jemand heimlich über mein WLAN Tauschbörsen benutzt hat?

Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen leider eindeutig. Wer über WLAN ins Internet geht, muss nämlich sein Funknetz so absichern, dass sich Dritte nicht unerlaubt einbuchen können – um so zum Beispiel illegal Musik oder Filme zu tauschen. Das hat Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, entschieden (Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08). Wer sein WLAN nicht ausreichend schützt, kann unter Umständen eine Abmahnung kassieren – mit den damit verbundenen Folgen.

 

Was ist, wenn Dritte über mein bewusst offenes Wlan-Funknetz Filesharing betrieben haben?

Im Herbst 2016 wurde die sogenannte Störerhaftung für Wlan-Betreiber gesetzlich aufgehoben. Wlan-Anbieter müssen deshalb keine Schadensersatzansprüche mehr begleichen, wenn Dritte über ihr Funknetz Rechte verletzt haben. Anders sieht es allerdings bei Unterlassungsansprüchen aus. Hier herrscht weiter eine unklare Rechtslage, weil sich das Gesetz selbst mit diesem Punkt nicht befasst.

Das heißt, dass nach Verstößen über Ihr Wlan durchaus Abmahnungen ins Haus flattern können. Sie sollen dann, fordern die Rechteinhaber regelmäßig, eine Unterlassungserklärung unterschreiben, zum Beispiel den betreffenden Film nicht mehr auf Tauschbörsen zu verbreiten, und die Kosten des abmahnenden Anwalts tragen. Die Verbraucherzentralen raten hier aber, nicht vorschnell einzuknicken und sich Hilfe bei Experten zu suchen.

 

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