Unerlaubte Telefonwerbung: Verbraucherzentrale bittet um Meldung

Seit 2013 gelten in Deutschland strengere Regeln gegen unerlaubte Telefonwerbung. Behoben ist das Problem aber noch längst nicht. Die Verbraucherzentralen wollen jetzt feststellen, wie viele Menschen weiter von unerwünschten Werbeanrufen belästigt werden.  

Viele Menschen werden weiterhin von unerwünschten Werbeanrufen belästigt. BIld: Doc Rabe/fotolia.com

Viele Menschen werden weiterhin von unerwünschten Werbeanrufen belästigt. BIld: Doc Rabe/fotolia.com

Trotz der neuen Gesetzgebung beschweren sich bei den Verbraucherzentralen weiterhin viele Menschen über belästigende Telefonanrufe. Die Verbraucherschützer möchten nun Genaueres über das Ausmaß des Problems erfahren und starten eine bundesweite Umfrageaktion.

Betroffene eines unerwünschten Werbeanrufs können sich im Internet unter www.verbraucherzentrale-bayern.de melden. Zusätzlich liegen in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern entsprechende Fragebögen bereit. Die Ergebnisse der Umfrage werden anonymisiert erfasst, bundesweit ausgewertet und veröffentlicht.

Telefonwerbung ist ohne Einverständnis des Angerufenen verboten. Wer das missachtet, muss mit einem Bußgeld bis 300.000 Euro rechnen. Verboten sind auch Werbeanrufe, die über eine automatische Anrufmaschine durchgeführt werden.

Für Gewinnspielverträge per Telefon gelten seit letztem Jahr ebenfalls neue Regeln. Diese sind erst dann wirksam, wenn sie in Textform, also schriftlich, per Fax oder E-Mail geschlossen werden. „Die Überrumpelungssi-tuation für Verbraucher gibt es aber auch bei vielen anderen Arten von Verträgen, die am Telefon verkauft werden“, betont Eva Schönmetzler, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Als Beispiele nennt die Verbraucherschützerin den Verkauf von Geldanlageproduk-ten, Versicherungen, Haushaltsgeräten oder Zeitungsabonnements.

Unerlaubte Telefonwerbung lässt sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern nur dann wirksam unterbinden, wenn sie sich für Anbieter nicht mehr lohnt. „Die effektivste Maßnahme wäre, wenn die für den Gewinnspielbereich eingeführte Bestätigungslösung auch andere Vertragsarten erfassen würde“, so die Juristin. Doch diese Forderung der Verbraucherzentralen sei bisher vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden.