Telefonanbieter dürfen nicht mit Schufa-Eintrag drohen

Telefonanbieter, die beim Eintreiben von Geld mit einem negativen Eintrag bei der Schufa und anderen Auskunfteien wie Creditreform oder Bürgel drohen, verstoßen sehr oft gegen das Recht. Darauf hat die Verbraucherzentrale Hamburg jetzt noch einmal hingewiesen.

Negativer Schufa-Eintrag? Nicht, wenn man eine Forderung bestreitet. Symbolbild: Marco2811/fotolia.com

Negativer Schufa-Eintrag? Nicht, wenn man eine Forderung bestreitet. Symbolbild: Marco2811/fotolia.com

Viele Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstanden  und die Zahlung verweigern, kennen das: Die Telefonfirma antwortet mit dem Hinweis, dass man den Zahlungsrückstand an die Schufa übermitteln müsse. Zugleich wird auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.

Doch in vielen Fällen verstößt diese Behauptung ganz klar gegen geltendes Recht. Darauf weist jetzt die Verbraucherzentrale Hamburg noch einmal hin. Genau wegen solcher Drohungen haben die Verbraucherschützer zuletzt die Anbieter Vodafone und Telefónica (O2) verklagt – mit Erfolg. Und gegen das Unternehmen Primacall werde man demnächst Klage einreichen, so die Verbraucherzentrale.

Die Drohung von Telekommunikationsfirmen, säumige Kunden an die Schufa zu melden, sei oft ein sehr wirksames Druckmittel, um sie zur Zahlung zu bewegen, stellen die Verbraucherschützer fest. Was die Anbieter bei ihren Drohungen aber verschweigen: Sobald ein Verbraucher die Forderung bestreitet, also sagt, dass diese in seinen Augen nicht berechtigt sei,  darf gar keine Meldung an Schufa & Co erfolgen.

Drohung mit Schufa-Eintrag: Vodafone verliert vor Gericht

Vor diesem Hintergrund gingen die Verbraucherschützer vor einigen Jahren auch schon gegen Vodafone vor. Mit Erfolg: „Auf unsere Klage hin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Telekommunikationskonzern Vodafone verboten, seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2013, Az. I-20 U 102/12, nicht rechtskräftig)“, so die Experten. Und weiter: „Nach dem Düsseldorfer Urteil gilt nun: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann.“

Entsprechend lautet auch der Rat der Verbraucherzentrale Hamburg: „Bestreiten Sie bei berechtigten Zweifeln die Forderung Ihres Telekommunikationsanbieters. Melden Sie sich bei uns, wenn Ihnen mit einem Schufa-Eintrag gedroht wurde oder Sie durch andere Formulierungen scheinbar eingeschüchtert werden sollen. Wir werden das betroffene Unternehmen abmahnen und auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben.“

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