Urteil: Kunde muss ungewollte GPRS-Verbindung nicht bezahlen

Wenn ein Kunde nicht ausreichend über die automatische GPRS-Funktion seines Handys informiert wird, muss er die dadurch entstehenden Kosten auch nicht bezahlen. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

iPhone-Gebühren

Wenn ein Kunde nicht ausreichend über die automatische GPRS-Funktion seines Handys informiert wird, muss er die Kosten nicht bezahlen. Symbolbild: pizuttipics/Fotolia

In dem Fall hatte ein Kunde ein iPhone von Apple gekauft und dazu einen Handyvertrag abgeschlossen. Nachdem er das Gerät in Empfang genommen hatte, deaktivierte er die WiFi-Funktion des iPhones. Dass dieses auch eine  GPRS-Funktion hatte, wusste der Kunde nicht.

Dumm: In den folgenden Wochen wählte sich das iPhone immer wieder über GPRS unbemerkt ins Internet ein.  Mit der ersten Handyrechnung sollte der Kunde dafür dann satte 1200 Euro bezahlen. Weil der Betroffene sich dagegen wehrte, kam es zum Prozess.

Das Amtsgericht Hamburg gab dem Handybesitzer auch tatsächlich recht (AG Hamburg, Urt. v. 16.06.2011 – Az. 14 C 16/11) . Die GPRS-Gebühren dürften von ihm nicht verlangt werden, weil es zwischen ihm und dem Provider keinen entsprechenden Vertrag gegeben habe. In den von dem Kunden akzeptierten AGB sei extra darauf hingewiesen worden, dass  Sprachverbindungen keine „Daten“ beinhalteten. Die Einrichtung einer GPRS-Verbindung sei von dem Kunden nicht beantragt worden, so das Gericht weiter. Zudem habe er nicht erkennen können, wann und wie das Gerät eine solche Verbindung aufbaut. Deshalb hätte der Kunde ausdrücklich darüber informiert werden müssen, dass die Verbindung automatisch aufgebaut wird. Nachdem das nicht geschah, bestehr für ihn keine Zahlungspflicht.