BGH entscheidet: Google-Bildersuche auch bei gestohlenen Fotos legal

Wenn Fotografen nicht wollen, dass ihre Bilder über Google gefunden und angezeigt werden, müssen sie diese mit technischen Mitteln schützen – zum Beispiel Google aussperren. Das hat der Bundesgerichtshof heute noch einmal klargestellt.

Google-Bildersuche

Google-Bildersuche

Der BGH entschied, dass die Bildersuche bei Google samt Mini-Ansichten legal ist. Damit kann man nicht gegen die Suchmaschine wegen Urheberrechtsverstößen vorgehen. Im konkreten Fall hatte ein deutscher Fotograf gegen Google geklagt. Er hatte ein Foto von der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes gemacht. Zwei fremde Internetportale stahlen die Bilder, ohne ihn zu fragen. Der Mann ging gegen die Bilder-Diebe rechtlich vor, danach aber auch gegen Google.  Denn über die Bildersuche wurden die gestohlenen Fotos gefunden und als Mini-Ansicht (Thumbnail) dargestellt. Der Mann warf Google deshalb einen Verstoß gegen das Urheberrecht vor und forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf.

Das Landgericht Hamburg gab seiner Klage statt. Doch das Berufungsgericht, das OLG Hamburg, wies die Klage ab. Und der Bundesgerichtshof wies jetzt die Revision des Fotografen jetzt ebenfalls zurück – er verlor also.

Schon vergangenes Jahr hatte der BGH entschieden, dass ein Fotograf, der Bilder ins Internet stellt ohne sie gegen Suchmaschinen zu schützen, quasi seine Einwilligung in die Darstellung bei Google & Co. gibt. Die Google-Bildersuche samt Thumbnails sei daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I).

In der heute verkündeten Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II ) stellt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs außerdem klar, dass eine solche Einwilligung auch dann vorliegt, wenn der Foto-Eigentümer Anderen erlaubt,  sein Foto ohne Schutz ins Internet zu stellen. Es sei  allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet automatisch nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein gefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb könne und dürfe ein Suchmaschinenbetreiber wie Google davon ausgehen, dass die Vorschaubilder erlaubt sind – auch wenn die Bilder ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden waren. Dem Urheber bleibe es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt hatten.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

  • Wer nicht will, dass seine Bilder bei Google und anderen Suchmaschinen gesucht und gezeigt werden, muss diese technisch schützen – zum Beispiel Google über die robots.txt aussperren.
  • Auch Personensuchmaschinen dürfen Fotos von Menschen als Thumbnail ungefragt zeigen – sofern diese Bilder ungeschützt ins Internet gestellt wurden.

 

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