Abofallen im Internet: Anwaltsverein lehnt Gesetz ab

Ein neues Gesetz gegen Abofallen im Internet? Gegen diesen Plan des Bundesjustiziministeriums hat sich jetzt der Deutsche Anwaltsverein ausgesprochen. Stattdessen sollten Ermittler und Strafgerichte konsequenter gegen die Betrüger vorgehen.

Das Bundesjustizministerium hatte Ende Oktober einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem Abofallen im Internet besser bekämpft werden sollen. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher demnach künftig mit einem hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden. Vor einer Bestellung soll der Nutzer dann per gesonderter Erklärung – etwa durch einen Klick auf einen Button – ausdrücklich bestätigen, dass er den Kostenhinweis gesehen hat.

Aktuell können nun verschiedene Stellen und Organisationen zu dem Gesetzentwurf ihre Stellungnahmen abgeben. Darunter ist auch der Deutsche Anwaltsverein. Und der hat einer ganz klare Meinung dazu: Zwar sei das Problem der Abofallen „treffend beschreiben“, so der Verband mit seinen 67.000 Mitgliedern. Ein neues Gesetz mit einer „Button-Lösung“ sei aber überhaupt nicht nötig.

„Sowohl das Zivilrecht als auch das Wettbewerbsrecht“ böten „mannigfaltige Möglichkeiten, um Abo-Fallen im konkreten Einzelfall erfolgreich zu begegnen“, so der Anwaltsverein, der das wie folgt zusammenfasst:.

  • Bei versteckten Kostenhinweisen kommen Verträge über ein entgeltpflichtiges „Abo“ nach allgemeinem Vertragsrecht gar nicht erst zustande
  • Selbst wenn einmal ein Vertrag zustande kommt, ist der Verbraucher zum Widerruf nach § 312 d BGB berechtigt, und zwar unbefristet, da der Verbraucher bei den „Abo-Fallen“ nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Darüber hinaus besteht ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums und arglistiger Täuschung (§§ 119 und 123 BGB).
  • Wettbewerbsrechtlich handelt es sich bei den „Abo-Fallen“-Seiten um irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 UWG. Zudem liegt ein eklatanter Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV vor
  • Strafrechtlich erfüllen die „Abo-Fallen“ den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB.

Verein: Schuld liegt bei Ermittlern und Strafgerichten

Die heute geltenden Gesetze reichten also längst aus, um Abo-Fallen den Garaus zu machen, so die Anwälte. Das Problem sei ein ganz anderes: ein „Vollzugsdefizit“ bei Ermittlungsbehörden und Gerichten.

Abofallen im Internet seien nichts anderes als Betrug, was Zivilgerichte auch des Öfteren schon festgestellt hätten. Nur bis zu den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten hätte sich das offenbar noch nicht herumgesprochen. „Dass „Abo-Fallen“ in Deutschland nach wie vor verbreitet sind, dürfte primär daran liegen, dass Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte gelegentlich die – aus unserer Sicht rechtsirrige – Auffassung vertreten, es fehle an einer Strafbarkeit nach § 263 StGB“, heißt es in der Stellungnahme, die dem Justizministerium vorliegt.