0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Wegen massenhaften Lockanrufen mit 0137-Nummern an Weihnachten 2006 müssen sich demnächst zwei Männer und eine Frau vor Gericht verantworten. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Die beiden angeklagten Männer sollen an Weihnachten 2006 per Computer mehrere Millionen Telefonnummern so angewählt haben, dass nur ein kurzes Klingeln zu hören war. Als „Anruf in Abwesenheit“ bekamen die betroffenen Telefonbesitzer eine teure 0137-Nummer eingeblendet. Viele Betroffene dachten an einen Weihnachtsanruf von Bekannten oder Verwandten, riefen die eingeblendete Nummer an – und landeten lediglich bei einem Zählcomputer. Dafür fielen mindestens 98 Cent pro Anruf an.

Insgesamt hätten die Verantwortlichen der Ping-Anrufe so wohl mehrere hunderttausend Euro kassiert – wäre alles glatt gegangen. Stattdessen schaltete sich der Netzbetreiber Arcor ein, bei dem die 0137-Nummern angemietet waren. Nach massenhaften Beschwerden von Verbrauchern verweigerte das Unternehmen die Auszahlung der Beute. Zudem sperrte die Bundesnetzagentur die missbrauchten 0137-Nummern und verbot das Inkasso.

Die Staatsanwaltschaft kam nach langwierigen Ermittlungen zum Schluss, dass die beiden Männer, ein 52-jähriger Österreicher und ein 35-Jähriger aus Rüsselsheim, die Lockanrufe initiiert, und sich deshalb des Betrugs schuldig gemacht hätten. Eine 41-Jährige sollte wegen Beihilfe vor Gericht.

Das Landgericht Osnabrück lehnte es zunächst ab, dem Trio den Prozess zu machen. Lockanrufe mit 0137-Nummern seien kein Betrug, meinten die Richter. Dass Angerufe einen solchen Kurzanruf mit einem tatsächlich verpassten, ernst gemeinten Anruf verwechseln, reiche rechtlich nicht für einen Betrugstatbestand aus. Deshalb sei eine Verurteilung der Beschuldigten eher unwahrscheinlich.

Das sah das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch anders. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin überprüfte das OLG den Fall – und kam zum Schluss, dass dem Trio doch der Prozess gemacht werden müsse.  „Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Verhalten, dessen die Angeschuldigten (…) hinreichend verdächtig sind, den Tatbestand des – versuchten – gemeinschaftlichen Betruges bzw. der Beihilfe dazu“, stellte der Senat fest (Beschluss v. 20. August 2010 – 1 Ws 371/10).  Da nicht klar sei, „wie oft und bei welchen Angerufenen es auf Grund täuschungsbedingter Vermögensverfügungen auch zu einem Schaden der Angerufenen gekommen ist“, seien die Taten allerdings nur als versuchter Betrug zu werten, nicht als vollendeter.

Bei einen vierten zunächst Beschuldigten, einen Mann aus Fürth, sei die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt worden, meinte der Senat weiter.

Sollten die Beschuldigten verurteilt werden, drohen ihnen damit Geld- oder Freiheitsstrafen. Wann es zum Prozess kommt, ist noch nicht klar.