BGH: Seitenbetreiber haften unter Umständen für fremde Inhalte

Betreiber von Internetseiten haften unter bestimmten Umständen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Zu verhandeln hatten die Karlsruher Richter einen Rechtsstreit zwischen den Rezepte-Portalen chefkoch.de und marions-kochbuch.de. Letztere hatten in den vergangenen Jahren immer wieder für Schlagzeilen gesorgt, weil sie Blogger, Forenbetreiber und Webseiteninhaber reihenweise kostenpflichtig abmahnen ließen, sobald ihre – suchmaschinenoptimiert aufbereiteten – Fotos von Essen oder Getränken anderswo ohne Genehmigung verwendet wurden.

So ging es auch den Betreibern des Portals chefkoch.de, auf dem Nutzer Rezepte und Fotos einstellen können. Einige der Nutzer hatten dabei Fotos von Marions Kochbuch verwendet. Die Folge: Die Betreiber von Marions Kochbuch und deren Anwälte mahnten chefkoch.de ab und forderten Schadensersatz.

Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied. Entscheidend für das Urteil war in diesem Fall, dass die Betreiber von chefkoch.de die fremden Inhalte wie eigene dargestellt hätten. Sprich: Sie kontrollierten alle Inhalte, versahen diese mit einem eigenen Emblem – und verlangen von den Usern auch noch das Einverständnis dafür, alle eingestellten Inhalte weiter verwerten und verbreiten zu dürfen.

Aufgrund dieser Verhaltensweise müsse chefkoch.de für die fremden Inhalte ebenso haften wie für eigene, machte der Bundesgerichtshof klar. Die BGH-Richter sprachen den Betreibern von Marions Kochbuch zudem Schadensersatz für drei gestohlene Bilder zu – insgesamt 300 Euro.

Konsequenzen für Blogger, Forenbetreiber und Communities

Betreiber von Blogs, Foren und Webseiten mit nutzergenerierten Inhalten sollten aus dem Urteil (Urteil v. 12.11.09 – Az. I ZR 166/07) Konsequenzen ziehen. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, sollten sie auf ihren Portalen eigene Inhalte (für die sie haften) und fremde Inhalte (für die sie nach § 10 TMG zunächst einmal nicht haften) klar voneinander trennen und unterscheiden.

Eben jener § 10 des Telemediengesetzes sorgt nämlich dafür, dass Betreiber von Internetdiensten grundsätzlich erst einmal nicht für fremde Inhalte auf ihren Plattformen haften. Erst, wenn sie Kenntnis von einem Rechtsverstoß erhalten (etwa durch einen konkreten Hinweis) müssen sie demnach reagieren – dann aber sofort.