Urteil: Fremde Email darf nicht einfach so veröffentlicht werden

Wer ohne zu fragen eine fremde Email veröffentlicht, verletzt das Persönlichkeitsrecht und kann abgemahnt werden. Eine solche Veröffentlichung ist nämlich nur dann erlaubt, wenn es einen gravierenden Grund dafür gibt. Das hat das Landgericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Fall waren in einem Blog zwei Emails veröffentlicht worden. Der Verfasser der Mails, der mit der Veröffentlichung seiner Schreiben nicht einverstanden war, mahnte den Blogbetreiber ab und forderte ihn auf, die Mails aus dem Blog zu entfernen. Außerdem sollte der Blogger eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der weigerte sich mit der Begründung, er sei für das Blog gar nicht verantwortlich.

Das Landgericht Köln kam aufgrund mehrerer Indizien zum Schluss, dass der Abgemahnte durchaus für das Blog verantwortlich sei. Weitaus spannender ist allerdings, was die Richter zur Veröffentlichung der Mails selbst meinten. Sie stellten nämlich fest, dass diese Veröffentlichung „einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre“ darstellten. Emails komme hier der gleiche Schutz zu wie etwa Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefen oder Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen.

„Vergleichbar mit einem verschlossenen Brief“

Die Kammer machte dabei durchaus einen Unterschied zwischen Mails, die „an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtet“ werden und solchen, die an eine spezielle Person gerichtet und versandt werden. Letztere seien „vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Ein pauschales Veröffentlichungsverbot von Emails verhängten die Kölner Richter also nicht. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handle es sich um einen so genannten „offenen Tatbestand“, die mögliche Widerrechtlichkeit müsse also in jedem Einzelfall geprüft werden. Heißt: Vor der Veröffentlichung einer fremden und/oder vertraulichen Email müsse es immer eine „umfassende Güter- und Interessenabwägung“ geben. Erlaubt sei die Veröffentlichung nur dann, wenn die Gründe dafür so gravierend sind, dass sie den „schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“ überwiegen (Landgericht Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08).

Das Urteil ist eines der ersten, das in Deutschland zur Frage der Veröffentlichung von fremden Mails in Blogs oder Foren gesprochen wurde. Obergerichtliche Entscheidungen gibt es bislang also nicht. Dennoch tun Betreiber von Blogs, Foren oder Webseiten gut daran, sich die Veröffentlichung von Mails immer gut zu überlegen. Für die Publizierung sollten wirklich gute und plausible Gründe vorliegen, anderenfalls drohen teure Abmahnungen und nervende Rechtsstreitigkeiten.

Im vorliegenden Fall waren in einem Blog zwei Emails veröffentlicht worden. Der Verfasser der Mails, der mit der Veröffentlichung seiner Schreiben nicht einverstanden war, mahnte den Blogbetreiber ab und forderte ihn auf, die Mails aus dem Blog zu entfernen. Außerdem sollte der Blogger eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der weigerte sich mit der Begründung, er sei für das Blog gar nicht verantwortlich.

Das Landgericht Köln kam aufgrund mehrerer Indizien zum Schluss, dass der Abgemahnte durchaus für das Blog verantwortlich sei. Weitaus spannender ist allerdings, was die Richter zur Veröffentlichung der Mails selbst meinten. Sie stellten nämlich fest, dass diese Veröffentlichung „einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre“ darstellten. Emails komme hier der gleiche Schutz zu wie etwa Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefen oder Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen.

„Vergleichbar mit einem verschlossenen Brief“

Die Kammer machte dabei durchaus einen Unterschied zwischen Mails, die „an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtet“ werden und solchen, die an eine spezielle Person gerichtet und versandt werden. Letztere seien „vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Ein pauschales Veröffentlichungsverbot von Emails verhängten die Kölner Richter also nicht. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handle es sich um einen so genannten „offenen Tatbestand“, die mögliche Widerrechtlichkeit müsse also in jedem Einzelfall geprüft werden. Heißt: Vor der Veröffentlichung einer fremden und/oder vertraulichen Email müsse es immer eine „umfassende Güter- und Interessenabwägung“ geben. Erlaubt sei die Veröffentlichung nur dann, wenn die Gründe dafür so gravierend sind, dass sie den „schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“ überwiegen (Landgericht Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08).

Das Urteil ist eines der ersten, das in Deutschland zur Frage der Veröffentlichung von fremden Mails in Blogs oder Foren gesprochen wurde. Obergerichtliche Entscheidungen gibt es bislang also nicht. Dennoch tun Betreiber von Blogs, Foren oder Webseiten gut daran, sich die Veröffentlichung von Mails immer gut zu überlegen. Für die Publizierung sollten wirklich gute und plausible Gründe vorliegen, anderenfalls drohen teure Abmahnungen und nervende Rechtsstreitigkeiten.

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  1. Vertraulichkeit des Wortes bei Politikern? | Kompass – Die Piratenzeitung

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