Ab 1. September: 100 Euro pro Abmahnung – oder doch mehr

Wer durch Bilder oder Filesharing das Urheberrecht verletzt, ist ab 1. September besser vor überzogenen Anwaltskosten geschützt. Denn Bagatell-Täter dürfen dann nur noch mit 100 Euro zur Kasse gebeten werden. Aber Vorsicht: Das neue Gesetz gilt längst nicht für jeden.

Abmahnungen im Internet können sehr, sehr teuer werden. Ein fremdes Bild ohne Erlaubnis benutzt, ein Lied oder einen Film in einer Tauschbörse heruntergeladen – schon kommt oft genug der Anwaltsbrief. Abmahnung und Unterlassungserklärung, verbunden mit Anwaltskosten von 1000 Euro oder noch mehr brachten in der Vergangenheit nicht nur so manchen Jugendlichen und seine Eltern zur Verzweiflung.

Aber nicht nur das: Auch dubiose Geschäftsleute erkannten in den vergangenen Jahren das Abmahnwesen immer mehr als Goldgrube. Sie gingen – gemeinsam mit zwielichten Anwälten – ganz gezielt auf die Suche nach Menschen, die man abmahnen kann. Das Geld, das man den Abgemahnten abnahm, wurde anschließend geteilt.

Genau mit solchen fragwürdigen Abmahn-Geschäften soll ab 1. September Schluss sein. Dann tritt nämlich das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft. Damit werden nicht nur Markenrecht und Patentgesetz geändert. Eine wesentliche Änderung findet sich im Urheberrechtsgesetz (UrhG). In § 97 UrhG legt der Gesetzgeber fest, dass die Abmahnkosten in Zukunft bei 100 Euro gedeckt werden. Heißt: Ein Anwalt kann vom Abgemahnten bei Urheberrechtsverletzungen nur noch 100 Euro verlangen – und keine vierstelligen Mondpreise mehr, die sich nach irgendeinem fiktiven Streitwert richten.

So gut das klingt, hat die neue Vorschrift aber einige Haken. Denn sie gilt nur bei einer „unerheblichen Rechtsverletzung“, einem „einfach gelagerten Fall“ und bei einer erstmaligen Abmahnung. Was das genau heißt, ist völlig unklar – so lange, bis die ersten Gerichtsurteile dazu vorliegen und sich nach und nach eine Linie bei der Rechtsprechung herauskristallisiert. Man sollte sich also nicht zu früh in Sicherheit vor fragwürdigen Abmahn-Geschäften wähnen. Zumal die 100-Euro-Abmahnung auch nur im Urheberrecht gilt. Bei anderen – echten oder behaupteten – Rechtsverletzungen im Internet werden Abgemahnte weiter mit hohen Forderungen rechnen müssen – und diese im Zweifelsfall vor Gericht bekämpfen müssen.

Unbefriedigend dürfte die neue neue Rechtslage aber auch für die echten Opfer von Urheberrechtsverletzungen sein. Bei der Verteidigung ihrer Rechte müssen sie damit rechnen, fortan möglicherweise auf einem Teil ihrer Anwaltskosten sitzen zu bleiben – eben dann, wenn der Abgemahnte nur 100 Euro zahlt und der Schadensersatz zugleich nicht ausreicht.

Neuer Auskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern   

Ebenfalls neu geregelt wird ab 1. September der Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen. Demnach können sich Rechtsinhaber wie Musik- und Filmindustrie in Zukunft bei Rechtsverletzungen direkt an Internetprovider wenden und dort fragen, wer hinter einer bestimmten IP-Adresse steckt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß handelt und ein Richter geprüft hat, ob der Provider tatsächlich Name und Anspruch seines Kunden herausgeben muss.