Filesharing: Eltern haften (meistens) nicht für ihre Kinder

Wichtiges Filesharing-Urteil des BGH: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eltern in der Regel nicht für illegales Filesharing durch ihre Kinder haften. Voraussetzung ist, dass sie ihren Nachwuchs über die Illegalität belehrt hatten. 

Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder, entscheid der BGH. Symbolbild: Fovito/fotolia.com

In dem entschiedenen Fall hatte ein Kind 1147 Musikstücke in Online-Tauschbörsen zum kostenlosen Download angeboten. Musikfirmen stellten daraufhin Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Filesharers mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss eines Ehepaares zugewiesen. Das wiederum hatte einen Sohn, der fleißig im Internet surfte – und dabei eben auch Tauschbörsen nutzte.

Bei einer vom Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Familie wurde der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert; das Symbol des Programms „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Die Musikfirmen mahnten dann die Eltern durch einen Rechtsanwalt ab. Diese gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof heute entschied. Nach Ansicht des BGH reicht es aus, wenn Eltern ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Damit genügten sie ihrer Aufsichtspflicht. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht dagegen grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Nachdem die Eltern also ihrer Aufsichtspflicht gerecht geworden waren, konnten sie nicht für das Filesharing ihrers Sohnes in die Haftung genommen werden (Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus).

Das Urteil hat weitreichende Folgen für viele Eltern. Künftig werden es Musik- und Filmindustrie weitaus schwerer haben, einfach die Eltern abzukassieren, wenn deren Kinder illegales Filesharing betreiben haben.