Urteil: Keine Zahlungspflicht bei unerwünschtem Werbe-Anruf

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Wer bei einem unerwünschten Werbeanruf einen Vertrag schließt, muss nicht bezahlen. Bild: gunnar3000/fotolia.com

Wer bei einem unerwünschten Anruf – einem Cold Call – zu einem Vertragsschluss verführt wird, muss das dann geforderte Geld nicht bezahlen. Das hat das Amtsgericht Bonn in einem aktuellen Urteil (109 C 348/14) klargestellt.

Zu Deutsch:  Schon durch den unerwünschten Werbe-Anruf – dem so genannten Cold Call – müsse der Anrufer der Firma Schadensersatz zahlen – in mindestens der gleichen Höhe wie seine Forderung für den Eintrag ins Branchenverzeichnis.

Der Anrufer habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Firma an solchen Werbeanrufen interessiert ist. „Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen im Internet in anderen Verzeichnissen zu finden ist bzw. auftritt, stellt kein Indiz für eine mutmaßliche Einwilligung an weiteren Angeboten dar. Die Beklagte wäre sonst erheblicher Belästigungen ausgesetzt, wenn alle Anbieter von Verzeichnissen sich ohne Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung sich bei ihr telefonisch melden“, meinte das Bonner Gericht (Urt. v. 23.06.2015 – Az. 109 C 348/14)