Netzsperren in Österreich: Provider müssen movie4k.to und kinox.to blockieren

In Österreich müssen die Internetprovider A1, Drei, Tele2 und UPC den Zugang zu den Streaming-Seiten movie4k.to und kinox.to blockieren.Das hat das Handelsgericht Wien per Einstweiliger Verfügung entschieden.  Wie die Netzsperren technisch umgesetzt werden, ist noch unklar.

In Österreich müssen die Internetprovider A1, Drei, Tele2 und UPC den Zugang zu den Websites movie4k.to und kinox.to blockieren. Bild: Doc Raabe/fotolia.com

In Österreich müssen die Internetprovider A1, Drei, Tele2 und UPC den Zugang zu den Websites movie4k.to und kinox.to blockieren. Bild: Doc Raabe/fotolia.com

Geklagt hatte in diesem Fall der Verein für Anti-Piraterie (VAP). Er war vor das Handelsgericht Wien gezogen um zu erreichen, dass  die vier großen Internetprovider A1, Drei, Tele2 und UPC ihren KUnden den Zugang zu den Streaming-Portalen movie4k und kinox sperren. Und das GEricht gab der Klage in einer Einstweiligen Verfügung statt. Die Provider A1, Drei, Tele2 und UPC müssen den Zugriff auf die  Internetseiten für ihre Kunden blockieren. Welche technischen Mittel sie dafür einsetzen, müssen die Provider selbst entscheiden. Es sei aber davon auszugehen, dass sowohl DNS- als auch IP-Sperren angewendet werden, so der VAP.

Der VAP hatte die Klage eingereicht, nachdem seine Aufforderungsschreiben an die Provider ignoriert worden waren. „Nach österreichischen und EU-Recht müssen Access Provider auf begründete Aufforderung der Rechteinhaber Zugangssperren implementieren“, so der Verein in einer Mitteilung heute. „Das wurde im Zuge des kino.to-Musterverfahrens vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem Obersten Gerichtshof (OGH) zuletzt klargestellt. Dennoch weigern sich die Provider weiterhin, ihrer Mitwirkungspflicht zur Unterbindung massiver Urheberrechtsverletzungen nachzukommen.“

Netzsperren in Österreich: „kein Grundrecht auf Zugang zu kriminellen Internetangeboten“

Movie4k und kinox.to sind Streaming- und Download-Portale, die Internetnutzern kostenlos freien Zugang zu tausenden Spielfilmen und TV-Serien ermöglichen – ohne Rücksicht auf das Urheberrecht. „Angesichts der eindeutigen Rechtslage und der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der beiden Portale war die Gerichtsentscheidung zu erwarten, erklärte Dr. Werner Müller, Geschäftsführer des VAP. „Es wurde wieder einmal bestätigt, dass Konsumenten kein Grundrecht auf Zugang zu kriminellen Internetangeboten haben.“

VAP-Präsident Ferdinand Morawetz begrüßt die Entscheidung des Handelsgerichts ebenfalls und erklärt, „Die heutige Entscheidung erkennt richtigerweise, dass Zugangssperren zu Piratenseiten notwendig sind. Die Betreiber solcher illegalen Angebote begehen keine durch die Netzneutralität geschützten Bagatelldelikte, sondern gewerbsmäßige Hehlerei in großem Umfang.“