Europäischer Gerichtshof erlaubt Einbetten fremder Youtube-Videos

Wichtiges Urteil zum Urheberrecht für Blogger und Webseitenbetreiber: Fremde Youtube-Videos dürfen von Nutzern auf ihren Internetseiten und Blogs eingebunden werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Allerdings gibt es Ausnahmen.

 Fremde Youtube-Videos dürfen von Nutzern auf ihren Internetseiten und Blogs eingebunden werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Allerdings gibt es Ausnahmen. Bild: Thomas Pajot/fotolia.com

Fremde Youtube-Videos dürfen von Nutzern auf ihren Internetseiten und Blogs eingebunden werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Allerdings gibt es Ausnahmen. Bild: Thomas Pajot/fotolia.com

Wer fremde Youtube-Videos auf seiner Seite oder in seinem Blog einbindet, verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C-348/13) . Für Internetnutzer ist das eine gute Nachricht. Hier die wichtigsten Fakten zu der Entscheidung in Kurzform:

War die Einbindung von Youtube-Videos bisher verboten?

Jein, Youtube stellt die Einbinde-Funktion ja selbst zur Verfügung. Trotzdem war das Framing mit gewissen Risiken verbunden – immerhin verwendet man ja ohne zu fragen fremde Inhalte, auf die ein anderer das Urheberrecht hat.

Was bedeutet die EuGH-Entscheidung jetzt in der Praxis?

Internetnutzer müssen künftig beim Einbinden von fremden Youtube-Videos keine Sorge mehr haben, wegen der Verwendung abgemahnt oder zur Kasse gebeten zu werden.

Darf ich jedes Video auf meiner Seite oder in meinem Blog einbinden? 

Nein. Der Europäische Gerichtshof sagt zwar, dass das Einbinden eines Youtube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das gelte aber nur dann, wenn durch die Einbindung kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Beides sei allerdings bei öffentlichen Youtube-Videos der Fall.

Welche Videos darf ich trotzdem nicht einbinden?

  • Videos aus offensichtlich illegalen Quellen. Zum Beispiel aktuelle Kinofilme, die in dubiosen Quellen zu finden sind
  • Videos, bei denen Sperren umgangen werden müssen, etwa Bezahlschranken von Newsportalen
  • Videos, die ganz offensichtlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehen waren – etwa private Erotik-Clips

Gilt die aktuelle Entscheidung nur für Youtube-Videos?

„Das Urteil betrifft nicht nur Youtube-Videos, sondern praktisch alle urheberrechtlich geschützten Inhalte im Netz“, meint der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. „Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen“. Genaues wird erst feststehen, wenn die Urteilsbegründung des Gerichts vorliegt.

Kann ich als Urheber eines Videos verhindern, dass meine Filme öffentlich verbreitet werden?

Ja, natürlich können Sie dem Betreiber einer Plattform oder anderen Weiterverbreitern die Löschung des Videos verlangen.