Händler dürfen Weiterkauf von Ebooks und Hörbüchern verbieten

Darf man gebrauchte Ebooks oder Hörbücher weiterverkaufen? In dieser Frage gibt es jetzt etwas mehr Klarheit – allerdings zu Lasten von Kunden und Verbrauchern.  Händler dürfen in ihren AGB den Weiterverkauf solcher Dateien verbieten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Verkauf von gebrauchten Ebooks kann von einem Händler verboten werden. Symbolbild: Gerhard Seybert/fotolia.com

Der Verkauf von gebrauchten Ebooks kann von einem Händler verboten werden. Symbolbild: Gerhard Seybert/fotolia.com

Geklagt – und letztlich verloren – hatte in diesem Fall der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Er ging gegen einen Online-Händler vor, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf der von ihm bei buch.de angebotenen Ebook und Hörbücher verboten hatte.

Das Landgericht Bielefeld und in nächster Instanz das OLG Hamm gaben jedoch dem Händler recht. Gegen die Entscheidung des OLG Hamm, die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zuzulassen, hatte die Verbraucherzentrale zunächst Beschwerde eingelegt. Diese nahmen die Verbraucherschützer nun aber mangels ERfolgsaussichten zurück. Dadurch wurde das Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. 22 U 60/13) rechtskräftig – und Verbraucher müssen wieter damit leben, dass sie „gebrauchte“ Hörbücher und Ebooks unter Umständen nicht weiterverkaufen dürfen.

Der Börsenverein des Deutschen BUchhandels begrüßte das Urteil. „Das nun rechtskräftige Urteil ist ein wichtiges, positives Signal“, sagte Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. „Die Entstehung eines ,Gebrauchtmarkts‘ für E-Books und Hörbücher kann weder im Sinne der Autoren, Verlage und Händler noch der Kunden sein. Im Gegensatz zu gedruckten Büchern können digitale Bücher praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, zudem nutzen sie sich nicht ab. Welchen Grund gäbe es, das Original zu kaufen, wenn es eine riesige Auswahl identischer, aber günstigerer Kopien gibt? Der Primärmarkt für digitale Inhalte würde komplett zusammenbrechen.“

Wer Ebooks oder Hörbücher trotzdem – etwa über Ebay – verkauft, obwohl das beim Erstkauf in den AGB untersagt war, muss mit rechtlichen und finanziellen Folgen rechnen. Denn der Erstverkäufer könnte rechtlich gegen ihn vorgehen.