BGH-Urteil: Anonyme Kritiker im Netz dürfen anonym bleiben

Internetdienste müssen die Daten anonymer Nutzer nicht einfach so herausgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Urteil stärkt die Anonymität im Netz – ist aber kein Freibrief für Beleidigungen oder Lügen im Netz. Was Sie zum BGH-Urteil zur Anonymität wissen müssen.

Urteil Bundesgerichtshof

Derl Bundesgerichtshof entschied, dass Portale nicht einfach so Nutzerdaten herausgeben dürfen. Bild: Don Race/fotolia.com

Was hat der BGH genau entschieden?

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Betreiber von Internetdiensten – also zum Beispiel von Foren oder Bewertungsportalen – Daten ihrer Nutzer nicht einfach an Dritte herausgeben dürfen. Das gilt auch dann, wenn sich ein Betroffener in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, etwa, weil er von einem Internetnutzer im Schutz der Anonymität beleidigt wurde (VI ZR 345/13).

Warum dürfen Dienste Nutzerdaten nicht einfach so herausgeben?

Die BGH-Richter meinen, dass die Anonymität von Internetnutzern dürfe laut den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) nur in ganz wenigen Ausnahmen aufgehoben werden. Dazu gehören Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und der Schutz von Urheberrechten. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte sei im Gesetz nicht genannt.

Wie kann ich mich denn dann wehren, wenn ich im Internet beleidigt, oder Lügen über mich verbreitet werden?

In solchen Fällen sollten Sie Strafanzeige erstatten. Stellt die Staatsanwaltschaft dann fest, dass tatsächlich eine Straftat wie Verleumdung oder Beleidigung vorliegen könnte, versucht sie, die Identität des Übeltäters herauszufinden. Sie wiederum können dann auf dem Wege der Akteneinsicht die Daten des Täters herausfinden – und gegen diesen neben dem Strafverfahren auch zivilrechtlich vorgehen.

Ist das BGH-Urteil ein Schutzbrief für anonyme Pöbler?


Kein Freibrief für digitale Pöbler – weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Kein-Freibrief-fuer-digitale-Poebler-id30423647.html

Ja und nein. Einerseits wird es durch das BGH-Urteil natürlich schwerer, an die Daten von Trollen zu kommen, die „nur“ herumpöbeln. Andererseits können sich Opfer solcher Angriffe aber trotzdem wehren – eben durch Erstattung einer Strafanzeige.

Gilt dieses Urteil auch, wenn jemand Texte, Bilder oder MUsik von mir stiehlt und im Internet verwendet?

Nein. Bei Urheberrechtsverletzungen müssen Betreiber von Internetdiensten die Daten der Übeltäter auch weiter herausgeben.

Um was ging es in dem konkreten Fall eigentlich?

Es ging um einen Arzt, dem bei der Bewertungsportal Sanego falsche Tatsachen unterstellt wurden. Er klagte, weil Sanego ihm die Daten den anonymen Lügners mitteilen sollte – und scheiterte. Der VI. Zivilsenat des BGH entschied, dass in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für eine Datenherausgabe bestehe.

 


BGH: Kein Auskunftsanspruch bei Pöbeleien im Internet – weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/BGH-Kein-Auskunftsanspruch-bei-Poebeleien-im-Internet-id30409782.html