Neues Gesetz bremst Abzocke durch Inkassofirmen und Telefonbetrüger

Symbolbild: Gina Sanders/fotolia.com

Der Bundestag hat ein neues Gesetz gegen Abzockerei am Telefon, beim Inkasso und durch Abmahner beschlossen. Symbolbild: Gina Sanders/fotolia.com

Der Bundestag hat ein neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Abzocke durch Telefon-Betrüger soll dadurch ebenso gebremst werden wie die Geschäftemacherei durch dubiose Abmahn-Anwälte und Inkassofirmen.

Strengere Regelungen gelten mit dem neuen Gesetz am Telefon. Ungezählte Verbraucher wurden in den vergangenen Jahren durch Call-Center-Agenten belästigt, die ihnen teure Verträge für Gewinnspiele unterjubelten. Das soll nun ein Ende haben. Gewinnspieldiensteverträge bedürfen künftig generell der Textform, müssen also nach einem Telefonat noch per Fax, E-Mail, oder Brief vom Verbraucher bestätigt werden. Das Problem der unerlaubten Werbeanrufe in anderen Bereichen werde dadurch allerdings nicht behoben, so der Verbraucherzewntrale Bundesverband. Der Verband kündigte an, genau zu überprüfen, inwiefern die neuen gesetzlichen Regelungen tatsächlich zu mehr Verbraucherschutz führen, und gegebenenfalls Nachbesserungen einzufordern.

Inkassofirmen müssen besser informieren

Um fragwürdige Inkassopraktiken einzudämmen, werden mit dem Gesetz erstmalig Darlegungs- und Informationspflichten eingeführt. Inkassodienstleister, die Geld fordern, müssen neben dem Auftraggeber künftig auch den Forderungsgrund mit Datum des Vertragsabschlusses nennen. Auf Nachfrage ist dem Verbraucher zudem der Name des ursprünglichen Vertragspartners zu nennen, weil Forderungen häufig abgetreten werden. Dies soll es den Verbrauchern leichter machen zu überprüfen, ob die Forderung berechtigt ist, und Abzocker schneller entlarven. Problem dabei, so der vzbv: „Die Infopflichten gelten erst ab Mitte 2014.“ Unzufrieden sind die Verbraucherschützer auch mit den Kostenregelungen. So können bei einer Forderung von 20 Euro immer noch doppelt so hohe Gebühren verlangt werden. Das Bundesjustizministerium müsse nun schnellstmöglich Höchstsätze festlegen, hieß es.

Kosten bei erster Abmahnung werden begrenzt – ein bisschen

Im Bereich der Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen – also etwa wegen des Downloads von Filmen oder Musik – soll der „flliegenden Gerichtsstand“ abgeschafft werden. Unternehmen müssen also künftig am Wohnsitz des Verbrauchers klagen und können sich nicht einfach ein Gericht im Bundesgebiet aussuchen. Der Streitwert, nach dem sich die Abmahngebühr bemisst, wird außerdem auf 1.000 Euro begrenzt. Eine erste Abmahnung kann also nicht mehr gleich den Ruin eines Verbrauchers bedeuten. Eigentlich: Die Einschränkung gilt nämlich nicht, wenn der Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist. Hier werden also weiterhin die Gerichte prüfen und entscheiden müssen. Auch die SPD kritisierte, massenhafte Abmahnungen blieben weiter ein „lukratives Geschäftsmodell“.

Verbraucherschutz: Gesetz war überfällig

Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist das Gesetz trotzdem ein „seit langem überfälliger Schritt zum Schutz vor unseriöser Geschäftemacherei“. „Das Gesetz stand lange genug in der Warteschleife. Die Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode ist eine gute Nachricht für Verbraucher“, sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv. Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Verbraucher sei ein wichtiger Erfolg, ebenso wie die schärfere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung. Dagegen sei die Deckelung der Inkassokosten bei Bagatellforderungen noch unbefriedigend. Trotz Bedenken bei einzelnen Punkten sollte das Gesetz jetzt möglichst schnell in Kraft treten, meinte Billen.