Filesharing-Abmahnung: Landgericht Köln lehnt Sippenhaftung ab

Das Kind tauscht illegal Musik, der Vater als Inhaber des Internetzugangs wird abgemahnt und muss bezahlen: Diese Form der Sippenhaftung wurde viele Jahre von deutschen Gerichten praktiziert. Doch damit könnte jetzt vielleicht bald Schluss sein.

Filesharing-Abmahnung: Das Landgericht Köln lehnt Sippenhaftung ab. Symbolbild: fovito/Fotolia.com

Abmahnungen wegen Filesharings, also wegen illegalen Tauschens von Musik oder Filmen, werden jedes Jahr zu hunderttausenden in Deutschland verschickt. Empfänger der Abmahnungen sind aber häufig gar nicht die echten „Täter“ – sondern schlichtweg die Inhaber des Internetzugangs. Gerade in Familien ist das so. Wenn das Kind illegal Daten über das Netz verbreitet oder „gesaugt“ hat, geraten zunächst einmal die Eltern ins Visier der Abmahnindustrie. Denn auf ihren Namen ist der Internetanschluss gebucht, ihre Daten sind beim Netzanbieter hinterlegt.

Dass im Fall von Filesharing Eltern für ihre Kinder „haften“ müssen, wurde in den vergangenen Jahren vielfach von Gerichten so entschieden. Im Rahmen der sogenannten Mitstörerhaftung mussten die Inhaber des Internetanschlusses dafür einstehen, wenn über diesen von Dritten – eben zum Beispiel den eigenen Kindern – illegal Dateien getauscht wurden.

Mit dieser Sippenhaftung könnte allerdings bald Schluss sein. So entschied jetzt zum Beispiel das Landgericht Köln,  dass der Inhaber eines Internetanschlusses weder als Täter noch als Störer für illegales Filesharing haftet, wenn er dargelegt hat, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird. Allein dadurch werde schon die Vermutung entkräftet, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, berichtet jetzt Rechtsanwalt Thomas Stadler mit Berufung auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.09.2012 (Az.: 33 O 353/11).

Auch höchstrichterlich stehen in naher Zukunft Entscheidungen über die Störerhaftung für Anschlussinhaber beim Filesharing an. So befasst sich der Bundesgerichtshof Mitte Dezember mit einem ähnlichen Fall  (Az.: I ZR 74/12).

Im Mai 2010 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Ur. vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08 ), dass Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses als Störer für Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Schadensersatz müssten sie allerdings nicht bezahlen.