Urteil: Rapidshare muss nach illegalen Download-Links im Internet „fahnden“

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat Rapidshare im Kampf gegen illegales Filesharing in die Pflicht genommen. Den Richtern zufolge muss das schweizer Unternehmen aktiv gegen Download-Links  in Foren vorgehen, wenn ihr Urheberrechtsverletzungen gemeldet werden.

Symbolbild: Jürgen Fälchle - Fotolia.com

Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in Deutschland zum Download zur Verfügung stellen zu lassen. Das Geschäftsmodell von Rapidshare   berge „strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen“, meinten die Hamburger Richter. Deshalb müsse Rapidshare aktiv werden, wenn man ihr mitteilt, dass irgendwo urheberrechtlich geschützte Musiktitel über Rapidshare zum Download angeboten werden.

Konkret verlangten die Richter also, dass Rapidshare nach einem Hinweis auf eine sogenannte „Raubkopie“ auf ihren Servern die Datei nicht nur löscht. Zugleich müsse Rapidshare im Internet – vor allem dann wohl in einschlägigen Foren – auf die Suche nach weiteren Downloadlinks zum gleichen Song, Film oder Programm gehen – und dann gegebenenfalls wieder löschen. Es müsse darum gehen, „die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden“, so das OLG in einer Pressemitteilung.

Rapidshare muss gegen illegale Uploads einschreiten

Mit ihrem Urteil blieben die Hamburger Richter zwar grundsätzlich bei ihrer Meinung, dass Rapidshare für die illegale Verbreitung von Film-, Musik- oder Software-Dateien in die Pflicht genommen werden kann.  In einem Punkt änderten sie aber ihre Meinung. In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk schon mit dem Hochladen bei  Rapidshare „öffentlich zugänglich“ gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hielt der Senat nicht mehr fest. Vielmehr ging er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind.

Gema freut sich über Urteil gegen Rapidshare

Das letzte Wort in dem Fall (Urt. v. 14.03.2012 – Az. 5 U 87/09) ist noch nicht gesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Gema, die gegen Rapidshare geklagt hatte, jubelte dennoch. „Das Urteil bestätigt, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen muss. Die von Rapidshare bislang getroffenen Maßnahmen wurden für nicht ausreichend gehalten. Insbesondere reicht es nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist Rapidshare verpflichtet, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern“, hieß es in einer aktuellen Pressemitteilung.

Kaum Auswirkungen für Nutzer

Für Nutzer von Rapidshare dürfte sich durch das Urteil vermutlich nicht viel ändern. Schon heute lässt Rapidshare regelmäßig Dateien löschen, wenn die Rechteinhaber sich beschweren. Die Uploader wiederum greifen zu diversen Tricks, um solche Löschungen zu verhindern – durch irreführende Namen für die Dateien, durch Vergabe von Passworten, durch ein Aufteilen von Filmdateien oder Musik-Sammlungen in mehrere Teile – oder durch Uploading auf mehrere Filehoster gleichzeitig. In der Schweiz, dem Firmensitz von Rapidshare, ist der Download von rechtlich geschützten Dateien für den Privatgebrauch legal.

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