Urteil: Facebook verstößt mit Freundefinder gegen deutsches Recht

Facebook verstößt mit dem Freundefinder und mit seinem Geschäftsbedingungen gegen deutsches Recht.  Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Welche Konsequenzen das Urteil hat, bleibt abzuwarten. 

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Gegen Facebook geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Das Urteil ist ein Meilenstein. Facebook und Co. müssen den Datenschutz in Europa respektieren“, jubelte der vzbv-Vorsitzende Gerd Billen nach der Urteilsverkündung (Urteil LG Berlin v. 06.03.2012, Az. 16 O 551/10, nicht rechtskräftig).

Beim Freundefinder kritisierte das Gericht, dass Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Diese Freunde erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben. Dem Gericht zufolge müssen Facebook-Nutzer klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Zwar hat Facebook die Anwendung inzwischen leicht modifiziert, nach Auffassung des vzbv allerdings nicht ausreichend. „Dass man Facebook sein komplettes Adressbuch überlässt, ist nach wie vor nicht ohne Weiteres erkennbar“, sagte Billen.

Facebook darf Nutzerinhalte nur nach Zustimmung verwenden

Außerdem entschieden die Richter, dass Facebook sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einfach ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen darf, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr blieben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook dürfte diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden.

Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter zudem die Einwilligungserklärung, mit der Facebook-Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert.

Vor allem die – nur begrenzt erlaubte  – Verwendung von Daten durch Facebook ist für Mitglieder interessant und wichtig. Das meinte auch der auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke: “Immer wieder wird in Gesprächen darauf verwiesen, dass man vorsichtig sein muss, welche Fotos man bei Facebook einstellt, weil man alle Rechte an den Aufnahmen an Facebook abtritt“, so Solmecke in einer Pressemitteilung. „Richtig ist, dass der Anwender Facebook eine ‘ nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher Inhalte, die auf Facebook gepostet werden’ überträgt. In Deutschland ist diese Verwendung aber auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Und es gilt: Die Lizenz endet grundsätzlich mit der Löschung des Inhalts bzw. des Nutzerprofils.”

Welche Konsequenzen das Urteil nun hat, bleibt abzuwarten. „Für das Unternehmen besteht nun dringender Handlungsbedarf“, meint zwar Anwalt Solmecke. Die Frage wird allerdings sein, welchen Druck die deutschen Verbraucherschützer auf den US-Konzern überhaupt ausüben können.