Abofallen: Betreiber von top-of-software.de muss Opfer den Anwalt bezahlen

Der Betreiber der Seite www.top-of-software.de muss einem seiner Opfer den Rechtsanwalt bezahlen. Das hat das Amtsgericht Mainz entschieden.

Der betroffene Internetnutzer war über google auf der Seite top-of-software gelandet und hatte dort seine Daten angegeben, um ein kostenloses Virenschutzprogramm herunterzuladen. Wenig später erhielt er eine Rechnung über 96 Euro für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft – wie unzählige Menschen vor ihm.

Der Mann weigerte sich zu bezahlen und erhielt zunächst eine Mahnung und dann Post von einem einschlägig bekannten Inkassoanwalt aus Osnabrück. Der Internetnutzer schaltete nun seinerseits einen Abwalt ein – worauf der Inkasso-Jurist ohne weitere Begründung auf seine angebliche Forderung über 96 Euro verzichtete. Eine Übernahme der klägerischen Rechtsanwaltskosten lehnte er aber ab.

Daraufhin zog das Abofallen-Opfer vor Gericht und klagte auf Bezahlung seiner Anwaltskosten – mit Erfolg. Das Amtsgericht Mainz sah es als erwiesen an, dass die Seite top-of-software.de zum Zeitpunkt der Anmeldung so gestaltet war, dass Opfer über die später geforderten Kosten für die Anmeldung getäuscht wurden.

„In dem hier vorliegenden Fall, dass der Nutzer der Seite der Beklagten über einen Link der Suchmaschine auf die „Landingsite“ der Beklagten gelangt, sind die Seiten der Beklagten jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum so gestaltet gewesen, dass von einer konkludenten Täuschung der Nutzer ausgegangen werden muss“, heißt es in dem Urteil des Gerichts. Wegen dieser Täuschung sei es zu keinem Vertragsschluss gekommen. „Das Gericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass es sich bei der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum um eine sogenannte „Abofalle“ handelte“, so das Gericht wörtlich weiter.

Richter: „Versuchte Betrugshandlung“ bei top-of-software.de 

Der Mainzer Amtsrichter ging bei top-of-software.de von einer „versuchten Betrugshandlung“ aus, die auch mithilfe eines Anwalts abgewehrt werden durfte. Daher habe der betroffene Internetnutzer ein Recht darauf, dass seine Anwaltskosten von den Betreibern der Abofalle erstattet werden (AG Mainz, Urt. vom 03.03.2011 – 89 C 284/10).

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.