Falsches Geburtsdatum: Gericht verbietet Drohung mit Betrugsanzeige

Betreiber von Webseiten dürfen in ihren Rechnungen nicht behaupten, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums bei der Anmeldung ein Betrugsdelikt darstelle. Das hat das Landgericht Mannheim entschieden.

In dem Fall ging es um eine Webseite, auf der für den Download von Software 96 Euro pro Jahr fällig werden sollen. Sobald sich Menschen mit ihren Daten anmelden, verschickt die Betreiberfirma eine Mail und fordert das Geld – verbunden mit einem Hinweis:

„Sollten Sie bei der Angabe ihres Geburtsdatums […] falsche Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“

Gegen die Verwendung dieser Formulierung zog der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor Gericht. Die Drohung mit einer Strafanzeige sei eine unlautere Handlung, weil sie Verbraucher unangemessen unter Druck setze.

Das Landgericht Mannheim bestätigte diese Auffassung jetzt. „Die Belehrung der Klägerin darüber, dass eine falsche Altersangabe ein Betrugsdelikt darstelle und sie sich eine Strafanzeige vorbehalte, ist geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht“, heißt es in seinem Urteil (Landgericht Mannheim, Urt. v. 12. Mai 2009 – Az. 2 O 268/08)

Unabhängig davon, ob in derartigen Fällen eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB (wohl eher Computerbetruges, § 263a StGB) gegeben ist, stelle die Verknüpfung eines solchen Hinweises mit der Rechnungsstellung eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar, ob die Rechnungsforderung beglichen wird, so die Richter. Betroffenen Jugendliche, die sich mit einem falschen Geburtsdatum anmeldeten, „werden aus dem Hinweis häufig nur die Konsequenz ziehen, dass sie sich besser nicht „erwischen“ lassen – und bezahlen.“ Und das sei eine unlautere Methode der Firma. Eine Strafanzeige sei schließlich kein Mittel, „nicht bestehende Zahlungsansprüche“ durchzusetzen.

Die Mannheimer Richter verboten der Firma in ihrem Urteil auch, beim Anmelde-Button auf ihrer Webseite die Formulierung „Ich (akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und) verzichte auf mein Widerrufsrecht“ zu verwenden. „Allein die Freischaltung der Datenbibliothek ist nämlich noch nicht die Dienstleistung, sondern erst der Download eines ihrer Inhalte oder bestenfalls das erstmalige Einloggen des Kunden mittels der übersandten Zugangsdaten“, so das Gericht. Bis dahin könne der Kunde den Vertrag – sofern ein gültiger vorliegt – nämlich durchaus lösen.