Urteil: Webseiten-Betreiber müssen Links nicht ständig prüfen

Webseitenbetreiber müssen nicht ständig überprüfen, ob die von ihnen verlinkten Webseiten noch immer rechtlich in Ordnung sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

Linkhaftung ist in Deutschland  immer ein heiß diskutiertes Thema. Regelmäßig kommen Betreiber von Internetseiten, Blogs oder Wikis  in Schwierigkeiten, weil sie – bewusst, versehentlich oder aus Unwissenheit – auf illegale Inhalte verlinkt haben. Noch immer fühlen sich Webmaster sicher, weil sie auf ihren Seiten einen so genannten Disclaimer („Mit Urteil vom  12. Mai 1998 – 312 O 85/98 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass…“) platziert haben – obwohl dieser rechtlicher Unfug ist und niemanden vor einer möglichen Haftung rettet. Und noch immer führt die Frage, wer wann für welche Links haftet, zu teuren Abmahnungen und Prozessen.

Klar entschieden hat der Bundesgerichtshof, dass Webmaster dann für fremde, illegale Inhalte einstehen müssen, wenn sie die fremden Inhalte bei der Verlinkung kannten. Ein Beispiel: Der Betreiber eines Blogs berichtet über kriminelle Inhalte in einem anderen Blog. Setzt er in seinem Bericht einen Link auf die andere Seite, muss er sich womöglich dafür verantworten.

Kniffeliger wird der Fall, wenn ein Webmaster auf eine andere Seite mit zunächst rechtlich einwandfreien Inhalten verlinkt – sich diese Inhalte aber mit der Zeit ändern und irgendwann nicht mehr legal sind.

Muss man als Webmaster also ständig alle verlinkten Webseiten daraufhin überprüfen, ob sich dort die Inhalte entscheidend geändert haben? Nein, sagt  das Oberlandesgericht (OLG) München. In einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (Urt. v. 29.04.2008 – Az.: 18 U 5645/07) stellten die Richter fest, dass ein Webseiten-Betreiber grundsätzlich keine regelmäßige Überprüfungspflicht für die von ihm verlinkten Seiten hat. Eine solche Pflicht gebe es nur ausnahmsweise dann, wenn man  von einer Rechtsverletzung Kenntnis erhält oder besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.

Die Münchner Entscheidung ist eine der ersten, die sich mit der Frage der fortdauernden Prüfung von Links auf fremde Seiten befasst. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es aber noch nicht. Bis dahin sollten Webmaster deshalb weiter auf der Hut sein – und Links auf andere Seiten gegebenenfalls ab und zu prüfen.