Adressbuchschwindel: Gericht stärkt Verbraucherrechte

Das Amtsgericht München hat ein weiteres Urteil im Kampf gegen den so genannten Adressbuchschwindel gesprochen: Wird in einem mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschriebenen (Auftrags-)Formular für ein Internetbranchenbuch die Preisangabe so in den AGB versteckt, dass sie leicht überlesen werden kann, ist eine solche Klausel überraschend und daher unwirksam. Der Betroffene muss also nicht bezahlen.

Adressbuchschwindel ist eine Methode, mit der dubiose Firmen schon seit vielen Jahren auf Opferjagd gehen. Die Masche: Die Täter verschicken per Post oder Fax Formulare, die wie der Korrekturabzug oder die Rechnung für ein Telefonbuch oder Branchenbuch aussehen. Was von den Empfängern dabei oft übersehen wird ist das Kleingedruckte und die geschickte Formulierung: Wer das Formular unterschrieben zurückschickt, „beauftragt“ damit einen Eintrag in ein Internetbranchenbuch. Und den lassen sich die Betreiber teuer bezahlen: Vierstellige Kosten pro Jahr sind keine Seltenheit.

Trotz massiver Warnungen vor diesem Trick fallen nach wie viele Menschen auf den Adressbuchschwindel herein. Betroffen sind vor allem Selbstständige und Gewerbetreibende. Aber auch Ärzte, Hotelbetreiber und andere Unternehmer müssen damit rechnen, dass sie ins Visier fragwürdiger Adressbuchfirmen geraten.

In einem Fall hat das Amtsgericht München nun aber die Verbraucherrechte gestärkt. Hier hatte eine Firma einem Geschäftsmann ein mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschriebenes Formular zugesandt. Der Empfänger füllte es aus, schickte es im Glauben an einen Korrekturabzug zurück – und bekam kurz darauf eine Rechnung über 1249,03 Euro, die er bezahlten sollte. Er weigerte sich. Daraufhin kam es zum Prozess.

Doch das Münchner Amtsgericht gab dem Opfer Recht. „Zwischen den Parteien ist keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil diese im Auftragsformular
K1 innerhalb ungegliederter, kleingedruckter AGB so versteckt ist, dass sie leicht überlesen wird
„, heißt es in dem jetzt bekannt gewordenen Urteil. „Die Klausel ist deshalb überraschend und daher auch dann, wenn ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.“ Dabei fand das Gericht sehr deutliche Worte, was den Trick selbst betrifft. Der Richter kam nämlich zum Schluss, dass „das Geschäftsgebaren der Klagepartei offensichtlich darauf abzielt, ihre Opfer zu übertölpeln und arglistig zu täuschen„.

Das Urteil des Amtsgerichts Münchens (Urteil v. 09.04.2008, Az.: 262 C 33810/07) ist nicht das erste seiner Art. Auch die Oberlandesgerichte München, das OLG Düsseldorf und der BGH haben sich in den vergangenen Jahren zu rechnungsähnlichen Offerten geäußert. Opfern dieser Masche hilft das allerdings nur bedingt: Sie brauchen zumeist Standhaftigkeit und einen langen Atem, um sich zu gegen die strittigen Forderungen wehren.