Urteil: Blogger haften erst ab Kenntnis für Kommentare

Blogger haften erst ab Kenntnis für rechtswidrige Kommentare Dritter in ihrem Blog. Das hat jetzt das Landgericht Hamburg festgestellt (Az.: 324 0 113/08).

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Mörder bei einem Blogbetreiber beschwert, weil in einem Blogkommentar ein Zeitungsartikel über ihn gepostet worden war, inklusive seines vollen Namens. Der Blogger entfernte den strittigen Beitrag sofort, doch das genügte dem Straftäter nicht. Er wollte gegen den Blogbetreiber auch noch eine Unterlassungsklage einreichen. Dazu forderte er Prozesskostenhilfe. Doch die wurde ihm vom Landgericht Hamburg per Beschluss verweigert.

Das Gericht stellte fest, dass der Verbrecher gegen den Blogbetreiber keine Unterlassungansprüche habe. Der Blogger habe den strittigen Blogkommentar sofort entfernt, als er darauf aufmerksam gemacht wurde. „Damit kommt eine Haftung der Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin nicht in Betracht, sondern lediglich als Störerin“, heißt es in dem Beschluss. Als Störer wiederum müsse der Blogger nur dann haften, wenn er zusätzlich seine Prüfpflichten verletzt habe. Und das sei im vorliegenden Fall eben nicht so, zumal der Kläger dazu nichts vorgetragen habe (Beschluss v. 13.06.2008 – Az.: 324 0 113/08).

Das Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt die gängige Rechtsprechung, nach der Betreiber von Plattformen im Internet – also etwa Blogs, Foren und Wikis – in der Regel erst dann für Beiträge Dritter haften, wenn sie davon Kenntnis erlangen. Darauf verlassen sollte man sich als Blogger oder Forenbetreiber allerdings nicht. Wer sich vor Abmahnungen und ärgerlichen Rechtsstreitigkeiten schützen will, sollte regelmäßig überprüfen, was in seinem Blog oder Forum von Dritten geschrieben wird.