Gericht: Kinder müssen Klingelton-Abo nicht bezahlen

Minderjährige, die über den bekannten Anbieter Jamba! ein Klingelton-Abo abgeschlossen haben, müssen im Zweifelsfall dafür nicht bezahlen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden. Auch die Eltern müssten für die Kosten nicht aufkommen.

In dem aktuellen Fall hatte ein Vater seiner Tochter ein Handy mit Laufzeitvertrag zur Verfügung gestellt, das auf seinen Namen lief. Im Sommer 2007 bestellte sich das Mädchen über die Premium SMS-Nummer 33333 ein Klingelton-Abo bei dem bekannten Anbieter Jamba! – ohne Zustimmung des Vaters. Als der davon erfuhr, legte er umgehend Widerspruch ein und verweigerte die Bezahlung des Abonnements.

Als Jamba! auf die Bezahlung weiterhin bestand, zog der Vater (vertreten von Anwalt Sascha Kremer) vor Gericht – und gewann. Denn das Amtsgericht Berlin entschied, dass weder das Mädchen, noch sein Vater die Kosten bezahlen müssen.

Der Klingeltonanbieter dürfte nicht einfach so unterstellen, dass der Handyeigentümer – also der Vater – das Abo bestellt habe, urteilte das Gericht. Bei der minderjährigen Tochter wiederum komme es nur dann zu einem gültigen Abo-Vertrag, wenn ein Erziehungsberechtigter nachträglich zustimmt. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht so gewesen. Die Folge: Kein gültiger Vertrag – kein Geld für Jamba!

Der Klingelton-Anbieter sei selbst schuld, wenn er aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse Dienstleistungen in Anspruch nehmen könnten, meinte das Gericht weiter. „Die Beklagte konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobiltelefonanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutzen.“

Das Urteil (28.07.2008, Az. 12 C 52/08) ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen. Jamba! selbst äußerte sich bislang nicht dazu.