my-adventskalender.de: Zahlungspflicht nur bei gültigem Vertrag

Viele Verbraucher erhalten derzeit Zahlungsaufforderungen, weil sie angeblich bei der Seite my-adventskalender.de einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hätten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht das anders: Wer den Preis auf der Seite übersehen hat, sollte nicht zahlen. Warum, erklärt Ass. jur. Thomas Bradler vom vzbv im Interview mit Computerbetrug.de.

Thomas Bradler ist Spezialist für Finanzdienstleistungen im Referat Kollektiver Rechtsschutz beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dem Dachverband der deutschen Verbraucherzentralen. Im Interview mit Computerbetrug.de erklärt der Jurist, wie Verbraucher reagieren sollten, wenn sie Rechnungen oder Briefe von Inkassofirmen wegen der Seite my-adventskalender.de erhalten.

Computerbetrug.de: Der vzbv hat im Dezember die Betreiber der Seite my-adventskalender.de abgemahnt. Was war der Grund?

Bradler: Wie bei Angeboten üblich, die wir als Abofallen oder Kostenfallen im Internet bezeichnen, haben wir die unserer Ansicht nach unzulässige Preiswerbung angegriffen und den Anbieter zum Unterlassen aufgefordert.

Computerbetrug.de: Warum?

Bradler: Preisangaben müssen nach der Preisangabenverordnung unter anderem klar und deutlich sowie leicht erkennbar sein. Dies war bei dem Adventskalender nicht der Fall.

Computerbetrug.de: Wenn die Kostenpflicht des Angebots damals nicht richtig sichtbar war, dürfen die Betreiber der Seite jetzt trotzdem Geld einfordern?

Bradler: Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den von uns geführten Unterlassungsverfahren und der Frage, ob für den Verbraucher eine Zahlungspflicht besteht. Diese Frage wird durch unsere Verfahren nicht beantwortet. Eine Zahlungspflicht besteht aber nur dann, wenn ein wirksamer, kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.

Computerbetrug.de: Aber da sind wir doch beim Punkt. In vielen Fällen behaupten  Anbieter ja, dass ein Vertrag zustande gekommen sei. Wann kommt es denn nun zu einem gültigen Vertrag?

Bradler: Dazu bedarf es entsprechender Willenserklärungen sowohl des Anbieters als auch des Verbrauchers. Hat der Verbraucher den Preis nicht gesehen und musste er aufgrund der Seitengestaltung auch nicht von der Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgehen, dürfte trotz Anmeldung keine Willenserklärung seinerseits auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags vorliegen. Die von uns erfolgreich geführten Verfahren könnten dabei eventuell als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Preis selbst für einen angemessen aufmerksamen Verbraucher schwer zu erkennen war. Die Beurteilung ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.

Computerbetrug.de: Gibt es Präzedenzfälle?

Bradler: Das Amtsgericht München I hat im Januar 2007 die Zahlungspflicht eines Verbrauchers verneint (Aktenzeichen 161 C 23695/06). Wenn das Urteil auch nicht den Adventskalender sondern einen Lebenserwartungstest betraf, dürfte die Bewertung des Gerichts hier doch entsprechende Anwendung finden.

Computerbetrug.de: Wenn sich Verbraucher von der Online Service Ltd. über die Kostenpflicht bei my-adventskalender.de getäuscht fühlen, was sollten sie tun, wenn sie nun eine Mahnung erhalten?

Bradler: Die Verbraucherzentralen raten in diesem Fall, also wenn die Kostenpflichtigkeit tatsächlich übersehen wurde, die Rechnung nicht zu begleichen. Stattdessen sollte man sich einmal schriftlich und am besten per Einschreiben/Rückschein an das Unternehmen wenden und darlegen, dass man keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte und das Angebot für kostenfrei hielt. Hilfsweise sollte man von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, auch wenn der Anbieter behauptet, dass ein solches nicht bestehe.

„Taschengeldparagraph gilt nicht bei offenen Rechnungen“

Computerbetrug.de: Gilt das auch bei Betroffenen, die noch keine 18 Jahre alt sind?

Bradler: Bei Minderjährigen ist die Sache noch einfacher. Da diese grundsätzlich keine kostenpflichtigen Verträge ohne Zustimmung der Eltern schließen können genügt es, wenn die Eltern die Genehmigung verweigern. Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ findet übrigens bei offenen Rechnungen keine Anwendung.

Computerbetrug.de: Gut, man legt also Einspruch ein. Aber die Mahnungen gehen doch damit erst richtig los.

Bradler: Hat man sich einmal erklärt, kann man getrost alle weiteren Schreiben des Anbieters ignorieren. Nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass einem ein Mahnbescheid direkt vom Gericht persönlich zugestellt wird, muss man wieder aktiv werden und Widerspruch einlegen. Im Zweifelsfall sollte man sich von der Verbraucherzentrale im jeweiligen Bundesland beraten lassen. Diese bieten übrigens auch Musterschreiben an, die man auf den jeweiligen Internetseiten herunterladen kann.

Computerbetrug.de: Die Online Service Ltd. ist bei den Verbraucherzentralen ja nicht unbekannt. Zuletzt wurde das Unternehmen vom Landgerichts Hanau (07.12.2007, Aktenzeichen 9 O 870/07) verurteilt. Um was ging es da und ist das Urteil inzwischen rechtskräftig?

Bradler: Auch hier handelt es sich um eine Unterlassungsklage wegen unlauterer Preiswerbung auf insgesamt vier Internetseiten des Anbieters. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Gegenseite Berufung eingelegt hat. Den aktuellen Stand dieses Verfahrens sowie aller weiteren Verfahren des vzbv gegen Kostenfallen im Internet kann man auf unserer Webseite erfahren.

Erfahrungsgemäß klagen die nicht

Computerbetrug.de: Müssen Rechnungsempfänger, die nicht zahlen, damit rechnen, verklagt zu werden?

Bradler: Davon ist erfahrungsgemäß nicht auszugehen. Das ganze System scheint doch eher darauf angelegt zu sein, die verängstigten Rechnungsempfänger zur Zahlung zu veranlassen. An einer gerichtlichen Klärung haben die Anbieter selbst gar kein Interesse.

Computerbetrug.de: Warum nicht? Das wäre doch für alle Beteiligten das Beste.

Bradler: Das Geschäft mit der Angst der Verbraucher läuft trotz zumeist leerer Drohungen gut. Mit einer Klage würden sich die Anbieter im Zweifel dieses Geschäft nur kaputt machen. Diesen Fehler hat ein Anbieter in dem genannten Verfahren vor dem Amtsgericht München I bereits gemacht und umgehend die Quittung bekommen.

Computerbetrug.de: Weil das Gericht damals feststellte, dass für den Verbraucher keine Zahlungspflicht besteht…

Bradler: Da in der Vielzahl der Fälle nicht von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen ist, wäre davon auszugehen, dass die Gerichte vermutlich auch zukünftige Klagen abweisen. Wenn sich jedoch weitere solcher Urteile in der Internetgemeinde herumsprechen, würden die Zahlungen wohl sehr schnell ausbleiben.