Illegale Downloads: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Besitzer eines Internetanschlusses können nicht ohne Weiteres dafür haftbar gemacht werden, was ihre Kinder online tun. Auch müssen sie die Internetnutzung ihres Nachwuchses nicht ständig überwachen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

In den jetzt entschiedenen Fall (Urteil vom 20.12.2007. Az. 11 W 58/07) war ein Musikverlag gegen einen Familienvater gerichtlich vorgegangen. Über dessen Internetanschluss seien mehrere hundert Lieder in einer Internet-Tauschbörse angeboten worden, meinte der Verlag und wollte das dem Betroffenen per einstweiliger Verfügung verbieten. Der Betroffenen wehrte sich dagegen: Er sagte, weder er noch seine Frau oder seine Kinder seien zuhause gewesen, als die angebliche IP-Adresse seines Anschlusses ermittelt wurde. Dennoch gab er später in der Gerichtsverhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Als es um die Anwalts- und Verfahrenskosten ging, musste sich das Oberlandesgericht aber trotzdem noch einmal mit dem Fall beschäftigen – und kam zum Schluss, dass der Familienvater diese nicht bezahlen müsse. Er hafte nämlich nicht dafür, was andere Familienmitglieder eventuell über seinen Internetanschluss tun – und müsse das auch nichtständig überprüfen:

„Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.“

Heißt auf Deutsch: Zwar müsse man seine Kinder belehren, dass Filesharing, Download und Angebot von urheberrechtlich geschützten Filmen, Musik oder Spielen verboten ist. Eine echte Überwachungspdflicht bestehe aber nur, wenn man konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es zu Rechtverpflichtungen kommen könnte.

Das komplette Urteil ist im pdf-Format über die hessische Justiz abrufbar.