Kostenfalle R-Gespräche: Eigenschutz wird ab September Pflicht

Für alle, die sich vor teuren R-Gesprächen schützen wollen, wird es ab 1. September ernst. Wie die Bundesnetzagentur heute bekannt gab, müssen von diesem Zeitpunkt an alle Telefonanbieter ihre Kunden auf Wunsch in eine Sperrliste für R-Gespräche eintragen lassen. Gerade für Verbraucher mit Kindern oder auch Hotelbesitzer dürfte diese Sperrung sogar zur Pflicht werden – wegen der vertrackten Rechtslage.

Bei R-Gesprächen zahlt nicht der Anrufer das Telefongespräch, sondern der Angerufene. Das kann sinnvoll und praktisch sein, etwa dann, wenn man von einer Telefonzelle aus anruft und kein Geld mehr hat. Es kann allerdings auch zur Kostenfalle werden. Das mussten in den vergangenen viereinhalb Jahren, in denen es R-Gespräche in Deutschland gibt, vor allem Eltern erfahren. Nicht wenige Kinder fielen auf Werbesprüche nach dem Motto „kostenlos telefonieren“ herein – und übersahen dabei, dass sie ihren angerufenen Spielkameraden damit die Kosten aufbürden.

Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes haben Kunden jetzt die Möglichkeit, ihre Rufnummer für die Annahme von R-Gesprächen sperren zu lassen. Das kann sinnvoll sein, wenn der Anschlussinhaber nicht immer die Kontrolle über den Anschluss hat, etwa in Hotels, am Arbeitsplatz oder eben wenn Kinder im Haushalt sind.

Für die Sperrung beauftragt der Anschlussinhaber seinen Telefonanbieter, die eigene Rufnummer kostenlos auf die Sperrliste setzen zu lassen. Die Sperrliste wird von der Bundesnetzagentur in Form einer Datenbank geführt. Die Anbieter melden der Bundesnetzagentur dann täglich alle bei ihnen eingegangenen Aufträge zur Sperrung oder Entsperrung einer Rufnummer. Gleichzeitig sind die Anbieter von R-Gesprächsdiensten verpflichtet, die Liste mit den Sperrdaten täglich abzurufen. Wer seine Nummer wieder aus der Sperrliste löschen lassen will, muss dafür möglicherweise bezahlen.

Ab dem 1. September 2007 sind alle Anbieter verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen, erklärte die Netzagentur heute. Was sie dabei nicht schrieb: Verbraucher könnten mit der Regelung, die eigentlich zu ihrem Schutz geplant wurde, in eine schwierige Situation geraten. Schuld daran ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem März 2006. Der BGH stellte damals fest, dass Anschlussinhaber die Kosten für R-Gespräche nicht bezahlen müssen, wenn ihre Kinder diese ohne Erlaubnis verursacht haben. Die Entscheidung fiel vor allem deshalb, weil es zum Zeitpunkt des entschiedenen Falls 2003 keine richtig wirksame Sperrmöglichkeit für R-Gespräche gab. „Allerdings mag sich die Sach- und Rechtslage ändern, wenn das (…) Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (…) in Kraft tritt“, erklärten die Richter wörtlich. Und spielten eben auf jene Sperrliste für R-Gespräche an, die nun kommen soll. Auf Deutsch: Wer sich ab 1. September nicht durch einen aktiven Eintrag in die Sperrliste schützt, könnte im Streitfall um R-Gesprächskosten möglicherweise der Dumme sein.

Wie genau Verbraucher sich in die Liste eintragen lassen können, ob dafür etwa schriftliche oder einfach telefonische Anträge bei ihrer Telefongesellschaft nötig sind, ist noch nicht bekannt.