R-Gespräche: Bundesgerichtshof erteilt Verbrauchern keinen Freibrief

Eltern müssen nicht für die Kosten aufkommen, wenn ihre minderjährigen Kinder teure R-Gespräche annehmen. Das hat heute der Bundesgerichtshof klargemacht. Ein Freibrief für Verbraucher ist die Entscheidung allerdings nicht. Zwar seien die bisherigen Möglichkeiten, sich vor hohen Kosten durch R-Gespräche zu schützen, bisher „unzumutbar“, so die Karlsruher Richter. Das aber könnte sich in naher Zukunft ändern. Und damit wäre die Frage der Verantwortung wieder offen.

Im konkreten Fall hatte eine Telefongesellschaft eine Mutter auf Bezahlung von knapp 600 Euro verklagt. Entstanden waren die Kosten, weil die 16-jährige Tochter der Frau mehrere R-Gespräche ihres Freundes angenommen hatte. Bei R-Gesprächen zahlt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Im vorliegenden Fall wurden die R-Gespräche mit „nur 2,9 Cent pro Sekunde“ beworben; das entspricht 1,74 Euro pro Minute. Die Mutter des Mädchens weigerte sich zu bezahlen und wurde deshalb von der Telefongesellschaft 01058 Telecom verklagt. In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab, in zweiter Instanz wurde die Mutter verurteilt, die Kosten doch zu bezahlen. So landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof.

Die Karlsruher Richter fällten nun ein Urteil, das Verbraucher nur bedingt beruhigen kann. Wenn es stimme, dass die 16-jährige Tochter die Anrufe entgegennahm, so der III. Zivilsenat, müsse die Mutter nicht bezahlen, urteilte nun der BGH. Die Kundin habe ihrer Tochter zumindest damals die Annahme von R-Gesprächen nicht verbieten müssen, weil diese 2003 noch weitgehend unbekannt gewesen seien. Ein weiterer Grund: „Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar“, so der Bundesgerichtshof heute in einer Presseerklärung. Das allerdings könne sich ändern, wenn Telefonbesitzer – wie es ein Gesetzentwurf vorsieht – in Zukunft die Möglichkeit haben, sich durch Eintrag in eine Sperrliste bei der Bundesnetzagentur vor teuren R-Gesprächen zu schützen.

Der Bundesgerichtshof stellte weiter klar, dass sich erwachsene Telefonkunden bei R-Gesprächen nicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei „Fernabsatzverträgen“ berufen können. Das Drücken der entsprechenden Tasten zur Annahme des Gesprächs sei eine „ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers“, nach der laut Gesetz das Widerrufsrecht entfalle, so die Karlsruher Richter in der Entscheidung, die zunächst nicht im Wortlaut vorlag.

Mit diesen Begründungen hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies es an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht Würzburg soll den Sachverhalt nun also noch einmal näher prüfen – vor allem, ob es tatsächlich die 16-jährige Tochter war, die die teuren Anrufe annahm. Unter Umständen müsse dabei auch geprüft werden, ob der von der Firma 01058 Telecom verlangte Preis „wucherisch überhöht“ sei.

Juristen bewerteten das BGH-Urteil in ersten Reaktionen zwar als „erfreulich im Einzelfall“, von einer wirklich richtungsweisenden Entscheidung könne man aber vermutlich eher nicht sprechen. Vor allem die Feststellung, dass die Mutter im Jahr 2003 keine Anschlusssperre veranlassen musste, weil damals R-Gespräche in Deutschland eher unbekannt waren, warf zunächst mehr Fragen auf, als sie beantwortete. Denn heute, knapp drei Jahre später, dürften R-Gespräche und ihre Kostenfolgen schon bekannter sein. Die Sperrmöglichkeiten freilich haben sich seit damals kaum verbessert.