Dialer und teure Dienste: Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte weiter

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem weiteren Urteil die Position von Verbrauchern bei strittigen Dialer- und Mehrwertdienste-Rechnungen gestärkt. Der III. Zivilsenat stellte fest, dass Betroffene, die derartige Rechnungen unter Vorbehalt gezahlt haben, ihr Geld von Verbindungsnetzbetreibern zurückfordern können. Die Entscheidung hat weit reichende Folgen für geschädigte Verbraucher, aber auch für Netzbetreiber und deren Inkassofirmen.

Seit gut eineinhalb Jahren räumt der Bundesgerichtshof beim Unwesen der 0190- und 0900-Dialer auf – und genauso lange stärken Deutschlands oberste Richter Verbrauchern auch im Kampf gegen dubiose Anbieter von Dialern und Mehrwertdiensten den Rücken. Ein erstes wegweisendes Urteil erging am 4. März 2004. Damals entschied der BGH, dass für Dialer-Nutzung anfallende Gebühren nicht gezahlt werden müssen, wenn der Dialer unwissentlich benutzt wurde und gewisse Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden (Aktenzeichen III ZR 96/03). Diese Rechtsprechung erweiterte der III. Zivilsenat dann mit seinem Urteil vom 28. Juli 2005 (Aktenzeichen III ZR 3/05). Darin stellten die Karlsruher Richter fest, dass so genannte Verbindungsnetzbetreiber – etwa Talkline ID (heute: Next ID/Freenet), dtms oder MCN – in der Regel bei Telefonkunden kein Geld für 0190 oder 0900-Verbindungen kassieren dürfen.

Mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 2005 (Aktenzeichen III ZR 37/05) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung konsequent weiterentwickelt. Konkreter Anlass war ein Internetsurfer, der im Jahr 2002 von der Deutschen Telekom eine Rechnung ins Haus bekam. Darin war unter dem Punkt „Beträge anderer Anbieter“ ein Betrag von 1427 Euro plus Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Betroffene weigerte sich zu zahlen. Seine Begründung: Ein Dialer hätte die ungewollten, teuren Einwahlen verursacht. Es kam zum Streit mit diesem „anderen Anbieter“ – einem so genannten Verbindungsnetzbetreiber, der später auch ein Inkassounternehmen und Anwälte einschaltete. Schließlich zahlte der Internetnutzer die strittige Rechnung – allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt. Anschließend forderte er sein Geld von dem Verbindungsnetzbetreiber – einem Unternehmen, das Einwahlen aus dem Netz der Telekom an die Betreiber von 0190- und 0900-Diensten weiterleitet – zurück. Und der Bundesgerichtshof gab dem Kläger in letzter Instanz Recht. Zwischen dem Internetsurfer und dem Verbindungsnetzbetreiber gebe es kein Vertragsverhältnis, meinten die Richter. Denn ein normaler Verbraucher könne und müsse bei 0190- oder 0900-Einwahlen nicht damit rechnen, dass noch irgendein Unternehmen „zwischengeschaltet“ ist. Die Konsequenz: Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch. Und damit könne der Betroffene auch sein Geld zurückfordern. Was die Karlsruher Richter ausdrücklich festhielten: Der Verbindungsnetzbetreiber könne sich auch nicht damit herausreden, dass er das Geld schon an die Dialer- und Mehrwertdiensteanbieter weitergeleitet hätte. An den Verbraucher zurückzahlen müsse er trotzdem.

Mit der neuen Entscheidung hat der BGH nicht nur die rechtliche Lage der Internet-Nutzer verbessert, sondern auch für die Zukunft das Verhältnis zwischen Verbraucher und Anbieter geklärt. Internetsurfer können sich jetzt nämlich mit Erfolg gegen vermeintliche Ansprüche von Verbindungsnetzbetreibern und deren Inkassounternehmen und Anwälten wehren, wenn diese nicht durch eine Abtretung des Anbieters von Mehrwertdiensten abgeleitet werden. Gleichzeitig wird mit dem Urteil auch klargestellt, dass Einwände gegenüber einem Mehrwertdienste-Anbieter gegen eine abgetretene Forderung durchgreifen. In Zukunft brauchen sich Verbraucher also nicht mehr einschüchtern lassen, wenn Abrechnungshäuser darauf beharren, dass sie in jedem Fall ein Recht auf Zahlung hätten und der Verbraucher sich wegen einer Erstattung an den ursprünglichen Anbieter des Dienstes wenden solle. Im Gegenteil: Abrechnungshäuser und Verbindungsnetzbetreiber müssen jetzt auf der Basis der vom BGH entwickelten Rechtssprechung damit rechnen, dass sie auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen werden können.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat nicht nur die von den Experten von Dialerschutz.de immer vertretene Rechtsauffassung zur Zahlungspflicht eindrucksvoll bestätigt; sie eröffnet auch vielen Nutzer, die – wie etwa von Verbraucherschutzzentralen oft empfohlen – strittige Rechnungen unter Vorbehalt gezahlt haben, eine realistische Chance, ihr Geld zurückfordern zu können. Das Urteil könnte nach Einschätzung von Juristen dazu führen, dass Abrechnungshäuser und Verbindungsnetzbetreiber entsprechende Rückstellungen in die Bilanz einstellen müssen.