Urteil: Anbieter von teuren SMS muss immer Kosten nennen

Anbieter von Premium-SMS-Diensten müssen in jeder einzelnen SMS die Kosten gut sichtbar aufführen. So lautet die zentrale Aussage eines Urteils des Landgerichts Hannover. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Anbieter NewTex GmbH statt.

Auslöser des Rechtsstreits war der SMS-Flirt einer zwölfjährigen Schülerin, die für ihren dreitägigen Chat 102,60 Euro zahlen sollte. Das Mädchen hatte laut vzbv unaufgefordert eine SMS mit dem Inhalt erhalten: „Warum meldest du dich nicht mehr — hast du mich etwa vergessen?“ Erst nach mehreren Leerzeilen erschien am Ende der Kurznachricht der Hinweis auf die Kosten von 1,99 Euro pro SMS. In den folgenden Premium-SMS wurde sogar überhaupt nicht mehr auf den Preis hingewiesen. Nach Information des vzbv erfolgte dann erst nach der sechzigsten SMS ein Warnhinweis, dass die Schwelle von 100 Euro im Monat überschritten sei. Erst da bemerkte das Kind offensichtlich, dass jede von ihr abgesandte SMS Kosten in Höhe von 1,99 Euro verursacht hatte. Im Rahmen des dreitägigen „Flirts“ fielen somit insgesamt Kosten in Höhe von 102,60 Euro an. Der Vater der Schülerin wandte sich daraufhin an der Verbraucherzentrale Bundesverband, der wiederum gegen den Anbieter des SMS-Dienstes vor Gericht zog – und gewann.

Der vzbv ging in dem Verfahren neben der fehlenden Preisangabe in den Folge-SMS auch gegen die unaufgeforderte Zusendung der SMS und die intransparente Preisangabe in der Kontakt-Mail vor. Und das Landgericht Hannover teilte im Ergebnis die Ansicht des vzbv in allen Punkten. Es kritisierte zudem den Internetauftritt der NewTex GmbH: Indem die Internetadresse das Wort „gratis“ enthielte, erwecke es den Eindruck, der Flirt sei gratis. Daher sei das Fehlen der Preisangabe geeignet, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Gleichzeitig erteilten die Richter dem Argument des Anbieters eine Absage, für die Zusendung der SMS hätte eine Einwilligung vorgelegen, so der vzbv in einer Pressemitteilung. Die Gerichtsentscheidung (Landgericht Hannover, Az. 14 O 158/04) ist noch nicht rechtskräftig.

Premium-SMS ist ein Abrechnungssystem, über das Handy-Nutzer zum Beispiel Klingeltöne und Logos bestellen, oder an Chats und Gewinnspielen teilnehmen können. Diese Dienste werden über den Versand einer Kurznachricht bestellt und abgerechnet. Die Nummern der Premium-SMS sind in Deutschland fünfstellig und reichen von 11111 bis 99999. Auf Bundesebene ist derzeit ein Gesetz in Vorbereitung, das unter anderem verhindern soll, dass sich jugendliche Handy-Nutzer mit teuren SMS- Diensten verschulden. So sieht das Gesetz unter anderem eine Pflicht zur Preisinformation bei Diensten ab einem Euro, und eine „Warn-SMS“ bei Erreichen eines Schwellenwertes von 20 Euro pro Anbieter vor. Ob diese Vorgaben so tatsächlich durchkommen, ist noch unklar – aktuell wurde das Vorhaben dem Vermittlungsausschuss übergeben. Der vzbv appellierte in diesem Zusammenhang an die Bundesländer, bei den verbraucherschützenden Regelungen nicht den Rückwärtsgang einzulegen. „Ein Aufschieben wäre unverantwortlich: Freude bei vielen unseriösen Anbietern und fortwährender Ärger bei abgezockten Verbrauchern wären die Folge“, erklärte vzbv-Vorstand Edda Müller.