Urteil: Nutzer muss 5840 Euro Dialer-Kosten zahlen

Ein Internetsurfer aus dem Raum München ist jetzt auch in zweiter Instanz dazu verurteilt worden, Dialer-Gebühren in Höhe von insgesamt 5844 Euro an seine Telefongesellschaft zu bezahlen. Das Oberlandesgericht München kam zum Schluss, dass der User den Dialer ganz bewusst und mehrfach genutzt hatte, um darüber Erotikdienste im Internet in Anspruch zu nehmen. Dazu hatte er sogar eine eingerichtete 0190-Sperre abschalten lassen.

Dem Mann waren im Dezember 2002 von der Münchner Telefongesellschaft M“Net rund 5844 Euro für 0190-Verbindungen in Rechnung gestellt worden. Er weigerte sich jedoch zu bezahlen. Sein Argument: Er habe nicht gewusst, dass er sich über einen kostenpflichtigen Dialer einwählt. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass es sich um ein kostenloses und durch Werbung finanziertes Erotikangebot handelt. Denn im Informationsfenster (des Dialers) sei von einem „gratis-zugang“ gesprochen worden. In erster Instanz vor dem Landgericht München I führte der Mann auch das bekannte BGH-Urteil zu Dialern vom März 2004 an. Seiner und der dort verhandelte Fall seien vergleichbar, meinte der Beklagte. Denn in beiden Fällen hätte es sich letztlich um eine heimliche Dialer-Einwahl gehandelt.

Diesen Argumenten folgte das Landgericht München (Az. 27 O 15933/03) schon in erster Instanz nicht – und wurde jetzt in dieser Einschätzung vom Oberlandesgericht München bestätigt. Auch der 15. Senat des OLG kam nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zum Ergebnis, dass der Mann die Kosten zahlen müsse. Aus einer ganzen Reihe von Gründen: Zum einen hatte der Beklagte sich die – von der Telefongesellschaft M“Net im Rahmen einer Sonderaktion allgemein gesperrten – 0190-Nummern explizit wieder für sich freischalten lassen. Zum zweiten hatte der Dialer jeweils nach Ablauf einer Stunde die teure Verbindung unterbrochen – und der Mann hatte sie durch Klick auf „Verbinden“ wieder neu hergestellt. Dass die Bezeichnung „gratis-zugang“ missverständlich sei, räumten die Richter zwar ein. Bei entsprechender Sorgfalt hätte der User aber zumindest aus dem weiteren Wortlaut des Dialer-Fensters erkennen müssen, dass die Erotikdienstleistungen kostenpflichtig sind. Insgesamt also, so das Fazit des 15. Senats, seien der Fall des Mannes und der vom BGH Entschiedene eben nicht vergleichbar (Az. 15 U 3106/04).