Landgericht: Kein Geld für Dialer der Tele Team Work

Juristische Schlappe für Talkline, das Inkassobüro Intrum Justitia, und damit verbunden für Tele Team Work und Cometmedia: Das Landgericht Kiel hat eine Berufungsklage gegen eine Internetsurferin auf Bezahlung von Daler-Gebühren zurückgewiesen. Die Richter bezweifelten nicht nur, ob die Talkline das Geld überhaupt eintreiben dürfe; sie machten auch deutliche Ausführung zu den Informationspflichten von Dialeranbietern.

Der Fall mit dem sich die 10. Kammer des Landgerichts befassen musste, liegt bald zwei Jahre zurück. Talkline, genauer, das von ihr beauftragte Inkassounternehmen Intrum Justitia, forderte von einer Internetsurferin die Bezahlung von Dialer-Gebühren, die am 10. Dezember 2002 aufgelaufen waren. Die Frau weigerte sich zu bezahlen mit der Begründung, sie sei an diesem Tag überhaupt nicht zuhause gewesen. Einen Dialer der Tele Team Work, bzw. Cometmedia habe sie jedenfalls ganz sicher nicht bewusst genutzt. In erster Instanz gab das Amtsgericht Neumünster der beklagten Frau auch Recht. Daraufhin ging die Intrum Justitia in Berufung vor das Landgericht Kiel – und erlitt auch da jetzt eine Abfuhr. Die 10. Kammer wies die Berufung kostenpflichtig zurück (Urteil vom 9. September 2004, Az. 10 S 65/04).

Die Begründung des Landgerichts ist – vor allem angesichts vieler ähnlicher noch anhängiger Verfahren bei anderen Gerichten – nicht uninteressant. So hatten die Richter bereits „erhebliche Zweifel“ daran, ob Intrum Justitia die Geldforderung von Talkline überhaupt wirksam abgetreten bekommen habe. Intrum habe selbst ausgeführt, „dass die Talkline GmbH nach außen hin als Anbieter auftrete, jedoch nur das Inkasso für einen Drittanbieter betreibe, welches im vorliegenden Fall die ausländischen Anbieter Tele Team Work und Comet Media gewesen sind. Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargetan, aufgrund welcher Vereinbarung ihre eigene Zedentin (also Talkline) die Forderung erlangt haben will. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da zwischen dem Netzbetreiber und dem Anrufer kein direktes Vertragsverhältnis betreffend Mehrwertdienstleistungen begründet wird, sondern dieser Vertrag mit einem Drittanbieter zustunde kommt“, so das Gericht.

Als „unschlüssig“ beurteilten die Richter die Klage auch, weil nicht konkret dargelegt worden sei, in welcher Weise ein angeblicher Vertrag geschlossen wurde. Ein einfacher Einzelverbindungsnachweis, der vorgelegt wurde, reiche jedenfalls nicht, meinte die 10. Kammer. Intrum Justitia sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, welchen Inhalts die Mehrwertdienstleistung war. Auch konnte das Inkassounternehmen nicht belegen, dass die beklagte Frau vor der Dialer-Verbindung über die genauen Vertraginhalte wie etwa den Tarif informiert wurde. „Dies wäre jedoch nach § 312c Abs. 1 Ziff. 1 BGB i.V.m. der BGB-Informationspflichtenverordnung erforderlich gewesen“, stellten die Richter fest. Schließlich sei bekannt, dass sich Dialer „ungewollt installieren können, ohne dass der Nutzer von dem Verbindungsaufbau Kenntnis erlangt“.

Rechtsanwalt Arne Timmermann, der die Frau vor Gericht vertreten hatte, sprach von einem wichtigen und richtigen Urteil: „Angesichts der Tatsache, dass es an landgerichtlichen Entscheidungen in diesen Dialer-Fällen noch vielfach fehlt, stellt die Entscheidung des Landgerichts Kiel eine gute Argumentationshilfe für die betroffenen Verbraucher dar.“