Paket beim Nachbarn abgegeben: Widerrufsfrist beginnt noch nicht

Interessantes Urteil zum Online-Handel: Wird im Internet bestellte Ware an irgendeinen Nachbarn zugestellt, beginnt die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen. Das hat das Amtsgericht Winsen jetzt entschieden.

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Es ist ein Fall, der immer wieder vorkommt. Man bestellt eine Ware im Internet. Doch ausgerechnet an dem Tag, an dem die Ware vom Paketdienst gebracht wird,  ist man nicht zuhause. Die Folge: Der Zusteller gibt das Paket bei irgendeinem Nachbarn ab.

Die spannende Frage dabei: Laut § 312d BGB kann man Online-Kaufverträge binnen zwei Wochen widerrufen. Aber wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist in diesem Fall – bei der Zustellung an den Nachbarn oder doch erst dann, wenn man die Ware selbst in Händen hält?

Das Amtsgericht Winsen ist hier zu einem klaren Urteil gekommen. Das Gericht entschied, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der eigentliche Empfänger die Ware in Händen hält. „Wenn die Ware im Haushalt des Empfängers eingeht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er dadurch in die Möglichkeit versetzt worden ist, die Ware zu untersuchen“, so das Gericht. „Bei einer Abgabe in der Nachbarschaft trifft das hingegen nicht zu.“

Etwas anderes gelte nur dann, so das Gericht, „wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hat, für ihn Sendungen entgegenzunehmen und damit eingestehen will, dass die Sache ihm als zugestellt gilt (§ 171 ZPO), wobei der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hätte. Ein Indiz für eine Bevollmächtigung wäre, dass der Empfänger mit dem Nachbarn vereinbart hat, was der Nachbar bei wichtigen fristgebundenen Sendungen zu tun hat (und tun darf) und ggf. wie der Nachbar ihn bei wichtigen Sendungen erreichen kann, damit der Empfänger kurzfristig auf die Sendung Zugriff hat.“

Wer also in seiner Nachbarschaft einen freundlichen Menschen hat, der ohne ausdrückliche Vereinbarung  von sich aus zur Entgegennahme von Sendungen bereit ist, muss nicht befürchten, dass ihm damit im Fall des Falles das Widerrufsrecht kaputt gemacht wird.