Landgericht Landshut: mitfahrzentrale-24.de muss Abo-Preis deutlich anzeigen

Über die Seite mitfahrzentrale-24.de gibt es viele Beschwerden im Internet. Jetzt hat das Landgericht Landshut ein Urteil gesprochen: Die Webseite muss in Zukunft den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar angeben.

132 Euro im Jahr soll es kosten, wenn man sich auf der Seite mitfahrzentrale-24.de anmeldet – bei einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren und automatischer Verlängerung, wenn man nicht rechtzeitig kündigt. Ein teurer Spaß – finden offensichtlich auch viele Verbraucher. Im Internet stapeln sich die Beschwerden von Menschen, die in der Hoffnung auf eine billige Mitfahrgelegenheit ihre Daten auf der Seite eingetragen hatten und dann eine Rechnung erhielten.

Die Paid Content GmbH, Betreiberin der Seite mitfahrzentrale-24.de, hatte den Hinweis auf die Kosten der Anmeldung in der rechten Spalte unter „Kundeninformation“ in einem kleingedruckten Fließtext platziert.

Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband jetzt vor und bekam vor Gericht Recht. Das nämlich sei irreführend, urteilte das Landgericht Landshut nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die Verbraucher seien es gewohnt, im Internet viele kostenlose Dienstleistungen zu finden, so die Richter. Daher sei ein deutlicher Hinweis notwendig, dass der Service bei mitfahrzentrale-24.de eben nicht kostenlos ist.

Das Gericht bestätigte laut vzbv außerdem die Unwirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mitfahrzentrale-24.de: Zum einen soll das Entgelt in Höhe von 132,00 EUR jährlich im Voraus gezahlt werden. Die Vorleistungsklausel sei intransparent, sagt das Landgericht, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die jährliche Leistung zu zahlen habe. Sie benachteilige außerdem Verbraucher unangemessen, da das Unternehmensrisiko einseitig auf die Verbraucher verlagert werde.

Das Gericht beanstandete außerdem eine Klausel, der zufolge sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängert. Ein Vertrag dürfe sich laut Bürgerlichen Gesetzbuch stillschweigend nur um maximal ein Jahr verlängern.

Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.08.2011, 54 O 1465/11 ist nicht rechtskräftig.

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