Bundesnetzagentur verhängt weiteres Inkassoverbot gegen telomax GmbH

Zum zweiten Mal innerhalb weniger Wochen hat die Bundesnetzagentur ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für bestimmte Forderungen verhängt, die von der telomax GmbH geltend gemacht werden. Die telomax selbst betont, man sei nur Verbindungsnetzbetreiber und habe mit den Diensten nichts zu tun.

Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und sämtlichen Netzbetreibern ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Produkt IDs 11004 und 12000 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet. Diese Dienste werden – worauf telomax gegenüber computertrug.de grossen Wert legt – von Drittfirmen erbracht. „Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen „www.win-finder.com“ rechtswidrig telefonisch beworben“, so die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung. Das Verbot gelte rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.

Das neue Verbot bezieht sich – wie schon zwei frühere Bescheide vom Dezember 2010 für die speziellen telomax-Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 – auf eine Reihe von Beschwerden, die seit September 2010 bei der Bundesnetzagentur eingegangen waren. Darin hatten Verbraucher unerlaubte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer geschildert.

Aus den Beschwerdeschreiben geht laut der Behörde hervor, dass den Betroffenen am Telefon zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. „Während des Gesprächs schlossen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst – „www.win-finder.com“, „www.windienst.net“ oder „www.glücksfinder.net“ – ab“, so die Netzagentur. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen demnach 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto in der Woche.

Die telomax GmbH als „Verbindungsnetzbetreiber“ macht diese Beträge dann gegenüber betroffenen Verbrauchern über deren Telefonrechnungen geltend. Das Entgelt werde zum Beispiel unter den Überschriften „Beträge anderer Anbieter“ oder „Verbindungen über andere Netzbetreiber“ nebst Mitteilung der Adresse der telomax GmbH aufgeführt. Zumeist erfolge dies im aktuellen neuen Fall unter zusätzlicher Angabe der Produkt ID 12000 als „Premium Abonnement Services www.tel-and-pay.de“ oder der Produkt ID 11004 als „Mehrwertdiensteabonnements“.

Die jetzt verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten laut Behörde, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Produkt IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greife das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürften also nicht mehr eingezogen werden.

Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, helfen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. „In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern“, so die Bundesnetzagentur wörtlich in ihrer Mitteilung. Enthalte die Telefonrechnung keinen Hinweis auf von der telomax GmbH in Rechnung gestellte Produkt ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen Telefonanbieter die Produkt ID erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihm berechnete Leistung betrifft.

Der Bundesnetzagentur bittet Verbraucher, die ebenfalls unerlaubte Werbeanrufe bekamen und Telefonrechnungen mit anderen Artikel-/Leistungsnummern als die 61404 und 83917 sowie andere Produkt IDs als die 11004 und die 12000 erhielten, sich per Post oder Mail (rufnummernmissbrauch(at)bnetza(dot)de) zu melden.

Telomax-Anwalt: „Nur Verbindungsnetzbetreiber“

In einer Mitteilung an Computerbetrug.de erklärte ein Anwalt der Firma telomax GmbH, das Unternehmen sei ein Verbindungsnetzbetreiber, der gegenüber Endkunden keine Dienstleistungen erbringe und „insbesondere keine Gespräche mit Endkunden“ führe. Auch nehme man von solchen Gesprächen „keine Kenntnis“. Die telomax rechne „lediglich aufgrund bestehender Verträge mit einer Vielzahl von Dienstanbietern deren Dienste gegenüber Endkunden im Rahmen eines bestehenden Fakturierungs- und Inkassovertrags mit der Telekom Deutschland GmbH ab“, so der Jurist. Er betonte zugleich, dass das Inkassoverbot der Bundesnetzagentur im Dezember nur die telomax-Forderungen mit den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 mit Bezug auf Gewinnspiel-Eintragungsdienste betraf, die Verbraucher auf ihren Telefonrechnungen fanden.

Telomax legt darüber hinaus Wert auf die Feststellung, dass computerbetrug.de selbst weder die Berechtigung dieser durch telomax geltend gemachten Positionen geprüft hat noch, dass uns sonst Erkenntnisse zu einem betrügerischen Verhalten vorliegen. Das bestätigen wir gerne und gehen davon aus, dass die Bundesnetzagentur umfassend ermittelt, bevor sie – wie jetzt schon wieder – so schwerwiegende Maßnahmen ergreift und die Einschaltung der Presse für geboten hält.