Urteil: Kein Vertragsschluss bei live2gether.de

Empfindliche Schlappe für die OPM Media GmbH: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass mit der Anmeldung auf der Seite www.live2gether.de keine Einigung über einen kostenpflichtigen Vertrag zustande kommt. Betroffene müssen die geforderten Abogebühren demnach nicht bezahlen. 

Die OPM Media GmbH betreibt so umstrittene Portale wie live2gether.de oder auch drive2u.de – Internetseiten, die von vielen Verbrauchern als Abofallen bezeichnet werden. Wer sich auf den genannten Seiten mit Name und Adresse anmeldet, bekommt wenig später eine hohe Rechnung ins Haus geschickt, weil er einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank abgeschlossen habe. So zumindest die Behauptung der Firma.

Das Landgericht Berlin erteilte dem Geschäftsmodel der OPM Media GmbH nun allerdings eine Absage, zumindest, was die Seite live2gether.de betrifft. Nachdem das Amtsgericht Amtsgerichts Lichtenberg in erster Instanz noch eine Zahlungspflicht bei live2gether.de gesehen hatte, stellten die Berliner Richter nun in der Berufung fest, dass die Anmeldung auf der Seite  „kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages“ darstelle. Denn die Anmeldeseite sei „nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu der Erkenntnis führt, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig ist“.

Der Hinweis auf die entstehenden Kosten sei bei live2gether.de „so versteckt, dass er vom im Internet surfenden Durchschnittsverbraucher nicht zwangsläufig gesehen wird, sondern erst bei sehr genauem Lesen“. Auch die Notwendigkeit, persönliche Daten einzugeben, lasse „nicht zwingend den Schluss auf Kostenpflichtigkeit zu“, so die Berliner Richter weiter. „Im Übrigen kommt in den Texten der Klägerin nicht zum Ausdruck, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen werden soll; dieses Wort wird gemieden, stattdessen wird nur von “anmelden” und “Anmeldung abschließen” gesprochen und der Eindruck einer reinen Registrierung hervorgerufen“, heißt es in dem Urteil (LG Berlin, Urt. v. 21. Oktober 2011 – Az. 50 S 143710).

Wer sich auf der Seite live2gether angemeldet und ein entsprechende Rechnung über 96 oder mehr Euro bekommen hat, hat also beste Chancen, wenn er die Bezahlung verweigert. „Ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung und Zahlung der 96 € als Vergütung für ein Jahresabonnement besteht nicht“, heißt es im Urteil.

Für die OPM Media GmbH dürfte das Berliner Urteil sehr unangenehm sein. Denn beim Versuch, Betroffene zur Zahlung ihrer umstrittenen Dienste zu bringen, verwies die Firma in der Vergangenheit immer wieder gerne auf mehrere Amtsgerichte, die ihr Recht zu geben schienen.

Tatsächlich ließ das Landgericht Berlin eine Revision in dem Fall zu, „weil angesichts mehrerer entsprechender Websites grundsätzliche Bedeutung besteht und angesichts allein der großen Anzahl aktenkundiger anders lautender amtsgerichtliche Urteile die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert“. Demnächst könnte also Deutschlands höchstes Gericht darüber zu entscheiden haben, ob Preisangaben für Internetseiten im Fließtext versteckt werden dürfen – oder ob Verbraucher klar und deutlich vor dem Abschluss eines Abo-Vertrags über die entstehenden Kosten informiert werden müssen.

1 Trackbacks & Pingbacks

  1. Kostenfallen im Internet - Abzocke mit Abos | Recht alltäglich

Kommentare sind deaktiviert.