MMF per E-Mail

MMF per E-Mail

MMF steht für „Make Money Fast“ und damit für alle Mails des Typs „für nix tun viel Geld einstecken“.

Ihren Namen hat diese Mailsparte daher, daß oft im Subject „Make Money Fast“ oder „$10000 in five days“ oder gleichwertig schwachsinniges steht.

In den allermeisten Fällen handelt es sich um dubiose Geschäftsmodelle und/oder Spiele nach Art eines Kettenbriefs. Man soll seine Adresse in die Mail eintragen, die Mail dann x-mal weiterleiten und x DM an bestimmte in der Mail enthaltene Adressen schicken. Da man ja dann selber in den Mails steht, so wird man dann x*y Geld innerhalb von zwei Wochen erhalten.

Wie leicht so etwas in die Hose gehen kann, möchte ich am folgenden Beispiel zeigen:

Angenommen, Sie bekommen eine Mail, die Sie zehnmal weiterleiten sollen und außerdem € 10 überweisen.

Das hieße also rein rechnerisch:

1. Ebene: 1 Person – € 10
2. Ebene: 10 Personen – € 100
3. Ebene: 100 Personen – € 1.000
4. Ebene: 1.000 Personen – € 10.000
5. Ebene: 10.000 Personen – € 100.000
6. Ebene: 100.000 Personen – € 1.000.000
7. Ebene: 1.000.000 Personen – € 10.000.000
8. Ebene: 10.000.000 Personen – € 100.000.000
9. Ebene: 100.000.000 Personen – € 1.000.000.000

Es sollte also leicht ersichtlich sein, daß dies sehr schnell eine Anzahl wird, die nicht mehr realistisch ist. Wenn Sie den Serienbrief bekommen, so stehen meist schon 5 Personen drauf. Sie sind also mindestens in der 6. Ebene – meist sogar viel weiter. Damit Sie an Ihr Geld kommen, müssen nach Ihnen noch fünf weitere Ebenen folgen. Es ist also sehr unwahrscheinlich, daß die Rechnung aufgeht (zumindest für Ihre Position)…

Die meisten dieser Modelle arbeiten mittlerweile nicht mehr auf reiner Geldbasis, da dies von zu vielen Menschen schon als nicht real betrachtet wird. Viele arbeiten mittlerweile auf Basis von vermittelten Leistungen und/oder Waren. Für jeden geworbenen Neukunden erhält man einen bestimmten Betrag vergütet. Einige dieser Geschäfte sind durchaus real im Sinne einer Werbeprämie, andere sind schlicht kriminell.

Oft wird hier der § 16 Absatz 2 (früher § 6 c) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bemüht:

„(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Damit wird das typische Schneeballsystem unter Strafe gestellt.

Dummerweise handelt es sich hierbei um ein relativ stumpfes Schwert. Ich habe einmal Anzeige gegen eine solche Firma erstattet, die mich werben wollte. Das Verfahren wurde aber recht schnell von der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Das heißt im Klartext: Der Fall war nicht so wichtig, daß öffentliches Interesse von der Staatsanwaltschaft angenommen wurde und ich möge mich doch selbst um Bestrafung des Täters bemühen. Wenn genügend Fälle von Geschädigten bekannt werden, kann das wieder ganz anders aussehen…