Rechtliche Grundlagen für den Einsatz von Dialern
Das Abrechnungssystem über Dialer ist in Ordnung, wenn der Verbraucher weiß, worauf er sich einlässt. In vielen Fällen war und ist dem aber leider nicht so. Der massive Missbrauch von Dialern hat im Sommer 2003 dazu geführt, dass für Einwählprogramme über die Nummern 0190 und 0900 eine Pflicht zur Registrierung bei der Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eingeführt wurde. Die Registrierung erfolgt, wenn der Betreiber schriftlich versichert, dass sein Dialer die Mindestanforderungen einhält und eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Überprüft wird dies von der Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben allerdings nicht. Nicht registrierte oder die Mindestanforderungen nicht erfüllende Dialer dürfen nicht eingesetzt werden.
Zu den Mindestanforderungen für Dialer gehören:
- Die Einwahl darf nur über die Nummer 09009 erfolgen
- Download (Bezug), Installation und Einwahl dürfen erst nach expliziter Zustimmung des Users erfolgen, konkret durch die Eingabe einer Buchstabenkombination. Ein Klickfeld allein genügt nicht.
- Die Bedingungen zur Nutzung des Dialers müssen vollständig einsehbar, auf Deutsch, und für den Nutzer abspeicherbar sein.
- Schon beim Download des Dialers muss in Textform deutlich erklärt werden, dass es hier um Bezug, Installation und Nutzung eines Dialers geht.
- Die Zustimmungsfenster müssen eine Schaltfläche “Abbrechen” enthalten. Bei Betätigung dieser Schaltfläche müssen das aktive Fenster geschlossen, und alle damit verbundenen Aktionen und Verbindungen sofort beendet werden. Es dürfen danach keine neuen Fenster geöffnet werden.
- Im Zustimmungsfenster müssen Informationen und Zustimmungserklärung in der größten Textgröße und mindestens in 10-Punkt-Schrift dargestellt werden. Zudem muss der Text farblich und vom Kontrast her abgehoben dargestellt werden (also nicht: dunkelgrauer Text auf schwarzem Untergrund).
- Anwählprogramme müssen sich dem Verbraucher als solche klar zu erkennen geben (also nicht: “kostenloses Zugangstool”).
- Die Version des Dialers muss klar zu erkennen sein.
- Die Mehrwertnummer muss offensichtlich und deutlich erkennbar sein. Eine Netzbetreibervorwahl darf nicht vorangestellt sein.
- Eine Beschreibung der Wirkungsweise muss dem Verbraucher kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Der Dialer darf weder die Sicherheitseinstellungen noch die Funktionsweise anderer Programme beeinträchtigen noch dauerhaft verändern.
- Der Dialer darf keinerlei Spyware oder andere schädigende Funktionen (Trojaner, Wurm o.ä.) enthalten.
- Sofern der Dialer auf dem PC installiert wurde, muss er auf Wunsch des Verbrauchers ohne besondere Fachkenntnisse, dauerhaft, automatisch, kostenlos und vollständig löschbar sein.
- Der Hashwert des Dialers (einmaliger “digitaler Fingerabdruck”) muss dem Nutzer bekannt gegeben werden.
Ergänzungende Mindestanforderungen seit 17. März 2005
Mit der Amtsblattverfügung 04/2005 hat die Bundesnetzagentur die Mindestanforderungen für Dialer in Deutschland weiter verschärft. Grund war nach Angaben der Behörde, dass die Anbieter von Dialern selbst die geringen Spielräume, die ihnen noch blieben, ausnützten, um Verbraucher in die Irre zu führen und über den hohen Preis der Dialer-Nutzung hinweg zu täuschen. Die Konsequenz war eine weitere Verkleinerung dieser Spielräume, bzw. eine weiter gehende Konkretisierung der Mindestanforderungen. Seit 17. März ist für alle neu registrierten Dialer (für zuvor registrierte galt eine Übergangsfrist bis zum 16. Juni) auch verpflichtend:
- Dialer dürfen sich nur noch nach ausdrücklicher Bestätigung des Nutzers vom PC löschen. Damit soll Usern die Beweissicherung bei möglicherweise illegalen Dialern erleichtert werden.
- Irreführende Formulierungen wie "Durch die Aktivierung entstehen Ihnen keine Kosten" oder "Der Download ist für Sie kostenlos" dürfen in den Zustimmungsfenstern nicht mehr verwendet werden.
- Das dritte Zustimmungsfenster wird einheitlich und genau vorgegeben. In diesem müssen Anbieter ihren Kunden klar und deutlich sowie schwarz auf weiß darauf aufmerksam machen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Auch der Preis muss darin deutlich angegeben werden. Außerdem sind Größe und Gestaltung des Informationsfensters nun exakt vorgegeben:
Mit der Registrierung verpflichtet sich der Anbieter, dass er diese Mindestanforderungen bei seinen Programmen einhält. Eine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur erfolgt aber nur in Form von Stichproben. Auch deshalb betont die Behörde, dass eine Registrierung kein “Gütesiegel” darstellt.
Seriöse Anbieter halten sich außerdem auch an den so genannten Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste. Neben der Beachtung dieses Verhaltenskodex’ und des Mehrwertdienste-Gesetzes vom Sommer 2003 sollte für seriöse Anbieter auch die Einhaltung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB/Fernabsatzgesetz), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Teledienstegesetzes (TDG), sowie der Teledienste-Kundenschutzverordnung (TKV) selbstverständlich sein.
Schwarze Schafe
Längst nicht alle Dialer-Anbieter halten sich an die Vorgaben. Da werden Dialer ins Netz gestellt, die sich beim Betreten einer Seite selbst installieren und einwählen. In diesem Fall spricht man auch von Auto-Dialern. Dass es diese Form von Einwählprogrammen gibt, wurde erst im Dezember 2005 in einem Aufsehen erregenden Prozess gegen zwei Großbetrüger in Hamburg erstmals offiziell bestätigt. Andere teure Dialer lassen sich vom ungeübten PC-User nicht, oder nur unter allergrößten Schwierigkeiten wieder löschen. Wieder andere Einwählprogramme verändern die Einstellungen des Computers derart, dass sie fortan als Standardverbindung gestartet werden, sobald der User ins Netz geht. Seit Herbst 2003 nehmen auch die Beschwerden über Dialer zu, die sich nicht über deutsche Mehrwertnummern, sondern über Auslands-, Satelliten- oder sogar Festnetznummern einwählen.
