Vorratsdatenspeicherung und Onlinedurchsuchung
Am 9. November 2007 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von CDU, CSU und SPD die Vorratsspeicherung in Deutschland. Erst im März 2010 kippte das Bundesverfassungsgericht das umstrittene Gesetz – vorerst. Doch die staatliche Überwachung und Ausspähung geht weiter – gesetzlich geregelt. Was das für Sie bedeutet, und wie Sie sich zumindest ein kleines bisschen Privatheit bewahren können, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland ein politisches Dauerthema. Die konservativen Parteien fordern seit langem eine Speicherung aller Verbindungsdaten auf eine Dauer von sechs Monaten – unabhängig davon, ob sich die betroffenen Bürger etwas zuschulden haben kommen lassen oder nicht. Das FDP-geführte Justizministerium ist dagegen, alle Deutschen unter Generalverdacht zu stellen und damit jegliche Kommunikation von uns zu überwachen. Entscheiden ist die Debatte bislang nicht – auch wenn die Europäische Kommission es gerne sehen würde, das auch Deutschland die flächendeckende Kommunikationskontrolle über alle Bürger einführt.
Im ersten Wurf der Vorratsdatenspeicherung gab es die Totalüberwachung bereits.
Diese Daten wurden gespeichert
- Telefonate über Festnetz: Ihre Rufnummer und die Nummer des Angerufenen. Zeitpunkt und Dauer der Verbindung, Telefonanbieter
- Telefonate über Mobilfunk: Ihre Handynummer und die Handynummer Ihres Gesprächspartners. Zeitpunkt und Dauer der Verbindung. Funkzelle (=Ort), in der Sie sich während des Gesprächs aufhielten. Funkzelle (=Ort), in der Ihr Gesprächspartner sich während des Gesprächs aufhielt
- IP-Telefonie: Zeitpunkt und Dauer der Verbindung, Ihre IP-Adresse und die IP-Adresse des Angerufenen
- Versand von SMS: Ihre Mobilfunknummer und die Nummer des Empfängers. Zeitpunkt des SMS-Versands und Zeitpunkt des SMS-Empfangs. Funkzelle (=Ort), in der Sie sich zum Zeitpunkt des SMS-Versands befanden.
- Versand von Fax: Die Rufnummer des Absenders der Fax-Botschaft, die Rufnummer des Empfängers, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung
- Versand von E-Mail: Bei Versand einer Mail die Kennung Ihres elektronischen Postfachs und Ihre IP-Adresse sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers Ihrer Nachricht.Beim Empfang einer Mail die Kennung des Mail-Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die IP-Adresse des Absenders. Wenn Sie auf ein Mail-Postfach zugreifen, die Kennung des Fachs und Ihre IP-Adresse
- Verbindungen ins Internet: Beginn und Ende jeder Verbindung zum Internet, zugewiesene IP-Adresse, eindeutige Anschlusskennung
Wer speicherte die Verbindungsdaten – und wie lange?
Die Vorratsdatenspeicherung sah vor, dass die Datenberge von den Telefongesellschaften, den Internet-Providern und den Anbietern öffentlich zugänglicher Internetzugänge (etwa HotSpots in Flughäfen und Bahnhöfen) gespeichert werden. Und das auf eine Dauer von sechs Monaten. Anschließend müssen die Daten binnen einer Frist von einem Monat gelöscht werden.
Wer durfte die gespeicherten Verbindungsdaten einsehen?
- Polizeidienststellen
- Staatsanwaltschaften
- Verfassungsschutzämter
- Bundesnachrichtendienst
- Militärischer Abschirmdienst
Welche Bestandsdaten werden aktuell noch immer gespeichert?
Anbieter von Festnetz-Telefonie, Mobilfunk (Handy) oder Internet-Telefonie haben unabhängig von der Vorratsdatenspeicherung folgende Bestandsdaten ihrer Kunden abzufragen und zu speichern:
- Rufnummern bzw. Mailadresse
- Name des Kunden
- Anschrift des Kunden
- Geburtsdatum des Kunden
- Datum des Vertragsbeginns
- ggf. Anschrift des Festnetzanschlusses
Zudem sind die Anbieter verpflichtet, auf Anfrage spezielle Daten ihrer Kunden herauszugeben. Dazu gehören unter anderem
- dynamische (also von Fall zu Fall vergebene) IP-Adressen
- Passworte
- PIN und PUK
Ist das letzte Wort zur Vorratsdatenspeicherung schon gesprochen?
Im März 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bis dahin geltenden Form für verfassungswidrig und nichtig. Alle bis dahin gespeicherten Daten müssten sofort gelöscht werden, so die Karlsruher Richter.
Ein grundsätzliches Verbot der Vorratsdatenspeicherung gab es allerdings nicht. Die Richter stellten nur fest, dass eine solche Massen-Speicherung nach klareren und verfassungsrechtlich korrekten Regeln erfolgen müsse. Die Bundesregierung kündigte folglich ein neues Gesetz an – um das allerdings weiter gerungen wird.
Wo gibt es weitere Informationen zur Vorratsdatenspeicherung?
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung informiert laufend über die aktuelle Entwicklung. Fragen zur Speicherung von Verkehrsdaten beantwortet daneben die Bundesnetzagentur.
Online-Durchsuchung – was ist das?
Bei einer Online-Durchsuchung greifen Ermittlungsbehörden heimlich über das Internet auf Ihren Computer zu und durchsuchen ihn auf strafrechtlich relevantes Material. Diese Daten sichern die Fahnder dann, in dem sie zum Beispiel ein Abbild Ihrer Festplatte anfertigen, bzw. ein entsprechendes Protokoll anfertigen. Unter Umständen dürfen die Beamten sogar Daten auf Ihrem Computer verändern. Auch das müssen sie – so sieht es zumindest das Gesetz vor – protokollieren.
Wie funktioniert eine Online-Durchsuchung technisch?
Der genaue technische Ablauf einer Online-Durchsuchung wird von der Polizei bisher geheim gehalten. Allgemein geht man davon aus, dass die Ermittler auf den Ziel-Computer ein Spionage-Programm schmuggeln werden, also einen Trojaner. Der offizielle Begriff dafür lautet Remote Forensic Software (fernforensisches Programm), umgangssprachlich wird auch vom Bundestrojaner oder Staatstrojaner gesprochen. Dieses Programm, entweder ferngesteuert oder nach einem heimlichen “Besuch” in der Wohnung des Betroffenen installiert, sorgt dann für die Übermittlung der Daten, bzw. für einen Zugriff auf den Computer.
Wie ist die Rechtslage bei der Online-Durchsuchung?
In Bayern dürfen Polizei und Landesamt für Verfassungsschutz seit August 2008 heimliche Online-Durchsuchungen durchführen. Dies erfolgt auf der Grundlage einer Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Die nordrhein-westfälischen Regelungen zur Online-Durchsuchung wurden im Februar 2008 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Anfang November einigten sich CDU und SPD darauf, die staatlichen Online-Spionage auch auf Bundesebene einzuführen. Den rechtlichen Rahmen dafür soll das neue BKA-Gesetz geben, das dem Bundeskriminalamt massiv erweitere Befugnisse einräumt – von der Online-Durchsuchung über die Rasterfahndung bis zur Überwachung von Wohnungen und Telefonen. Die Opposition kündigte gegen die geplanten Neuregelungen Verfassungsbeschwerden an.
Gibt es Schutz gegen Online-Durchsuchung?
Auch diese Frage ist derzeit noch ungeklärt. Mehrere große Hersteller von Schutzprogrammen gegen Viren und Trojaner haben eine Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) bereits ausgeschlossen. Ob Firewall und Virenschutz aber tatsächlich gegen staatliche Schnüffelprogramme helfen, weiß derzeit niemand.
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Staatliche Überwachung und Vorratsdatenspeicherung

