Flirtcafés im Internet: Hinweis auf Kostenpflicht nötig?

Immer mehr "Flirtcafés" buhlen im Internet um Mitglieder. So wird häufig mit einer kostenlosen Dienstleistung geworben. Allerdings hält die Werbung meistens nicht, was sie verspricht. Bild: zerbor/Fotolia.com

Immer mehr „Flirtcafés“ buhlen im Internet um Mitglieder. So wird häufig mit einer kostenlosen Dienstleistung geworben. Allerdings hält die Werbung meistens nicht, was sie verspricht. Bild: zerbor/Fotolia.com

Immer mehr „Flirtcafés“ buhlen im Internet um Mitglieder. Häufig wird mit einer kostenlosen Dienstleistung geworben. Allerdings hält die Werbung meistens nicht, was sie verspricht: Plötzlich soll der Alleinstehende nämlich doch für sämtliche Leistungen auf der Website zahlen. Doch ist das rechtlich wirklich zulässig? *Sponsored

Singles auf Partnersuche konnten auf einer Website ein Profil erstellen, um mit anderen Alleinstehenden in Kontakt zu treten sowie mit ihnen zu chatten und zu flirten. Das Angebot erschien auch sehr verlockend – laut eines auffälligen Buttons auf der Homepage des Internetflirtcafés konnten sich die Singles nämlich kostenlos anmelden. Wer sich tatsächlich anmeldete, merkte jedoch schnell, dass man sich unentgeltlich nur ein eigenes Profil erstellen und andere Profile anschauen konnte. Wollten die Singles dagegen miteinander Kontakt aufnehmen, mussten sie für die ersten zehn Tage 1,99 Euro zahlen.

Das „Probeabo“ verlängerte sich darüber hinaus um sechs Monate, sofern es nicht innerhalb einer Woche gekündigt wurde. Die Website-Nutzer mussten in diesem Fall knapp 20 Euro pro Woche zahlen. Auch danach verlängerte sich der Vertrag automatisch um weitere sechs Monate, wenn er „nicht rechtzeitig“ gekündigt wurde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde auf diese „Abofalle“ aufmerksam und mahnte den Betreiber des Internetflirtcafés ab.

Dieser änderte sein Verhalten jedoch nicht, woraufhin der Verbraucherzentrale Bundesverband vor Gericht zog. Schließlich rechne ein Verbraucher nicht mit kostenpflichtigen Leistungen, wenn er sich auf einem Online-Dating-Portal kostenlos anmelden könne. Auf eine Kostenpflicht habe der Website-Betreiber nirgends hingewiesen. Auch stehe die Widerrufsbelehrung unterhalb der Bestellschaltfläche – der Verbraucher nehme sie daher zu spät zur Kenntnis. Die Parteien stritten zunächst vor dem Landgericht (LG) Köln, das dem Verbraucherzentrale Bundesverband Recht gab. Der Website-Betreiber legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln ein, nahm sie jedoch teilweise zurück und wandte sich nur noch gegen den Vorwurf, nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsbelehrung informiert zu haben.

Kostenpflicht darf nicht verschwiegen werden

Nach Ansicht des LG Köln hatte der Betreiber des Online-Dating-Portals gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 III UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen. Schließlich hatte er mit kostenlosen Leistungen geworben, nach Vertragsabschluss aber dafür Geld verlangt.

Wer sich bei einem Internetflirtcafé anmeldet, möchte dort andere Leute kennenlernen, mit ihnen flirten und im besten Fall den Partner fürs Leben finden. Es ist daher besonders wichtig, auf dem Online-Dating-Portal nicht nur über ein Profil zu verfügen, sondern auch mit anderen Singles in Kontakt treten zu können. Aus diesem Grund versteht ein Durchschnittsverbraucher – der das erste Mal eine derartige Website besucht – die Werbung mit „Kostenlos anmelden!“ zu Recht so, dass nicht nur die Anmeldung, sondern auch die übrigen Leistungen des Internetflirtcafés kostenlos sind. Immerhin wäre eine unentgeltliche Anmeldung für den Nutzer sinnlos, wenn er danach keinen – oder nur einen eingeschränkten – Zugang zu den Dienstleistungen hätte. Im Übrigen fehlte ein ausdrücklicher Hinweis auf der Homepage, dass man das Leistungsspektrum des Internetflirtcafés nur dann vollumfänglich nutzen kann, wenn man einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Der Website-Betreiber musste daher diese irreführende Werbung zukünftig unterlassen. Kurz: Wo kostenlos drinsteht, muss auch kostenlos „drin sein“.

Vertragskonditionen müssen klar und verständlich sein

Ferner hätte der Website-Betreiber seine Kunden vor Abschluss des Bestellvorgangs ausdrücklich und klar über sämtliche Vertragsbedingungen informieren müssen. Dazu gehören auch Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags – wer einen solchen wirksam kündigen möchte, muss unter anderem die Dauer der Kündigungsfrist kennen.

Vorliegend hatte der Betreiber des Online-Dating-Portals seine Kunden aber nur darauf hingewiesen, dass sich der Vertrag automatisch um sechs Monate verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Was genau unter „rechtzeitig“ zu verstehen ist, erwähnte der Website-Betreiber dagegen nicht. Im Übrigen waren die Vertragsbedingungen äußerlich eher blass gehalten und daher schwer zu lesen. Auch die Preisangabe hielt das LG für missverständlich – obwohl monatlich 78 Euro vom Konto der Nutzer abgezogen wurden und eine wöchentliche Zahlung gar nicht möglich war, nannte der Betreiber auf seiner Internetpräsenz lediglich einen Preis in Höhe von ca. 20 Euro pro Woche.

Widerrufsbelehrung falsch „verortet“?

Das OLG Köln musste nun noch darüber entscheiden, ob die Nutzer ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Schließlich befand sich die Belehrung unterhalb des Bestellbuttons, weshalb die Gefahr bestand, dass die Kunden sie gar nicht durchlesen bzw. registrieren, bevor sie den Vertrag abschließen. Die Richter entschieden jedoch, dass die Widerrufsbelehrung nicht zwangsläufig über dem Bestellbutton platziert werden muss. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Internetseite strikt von oben nach unten gelesen wird.

Wichtiger ist vielmehr, dass der Nutzer – in zeitlicher Hinsicht – direkt vor Vertragsabschluss belehrt wird und sich diese Information in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton befindet. Auch muss die Webseite so gestaltet sein, dass dem Kunden bewusst wird, dass mit Klicken des Bestellbuttons auch die in der Belehrung erwähnte Zahlungspflicht eintritt. Nicht zulässig wäre es daher, wenn der Bestellbutton und die Widerrufsbelehrung durch eine dicke schwarze Linie oder mittels Farbwahl voneinander getrennt worden wären. Vorliegend konnte das Gericht jedoch keine eklatanten Farbabweichungen oder Trennungslinien erkennen, sodass es von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ausging. (OLG Köln, Urteil v. 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14; Vorinstanz: LG Köln, Urteil v. 19.08.2014, Az.: 33 O 245/13)

Ein Beitrag von

Sandra Voigt
Assessorin und Redakteurin
Juristische Redaktion unseres Werbepartners anwalt.de

Sie haben rechtliche Fragen oder benötigen juristische Unterstützung? Bei anwalt.de, unserem Werbepartner, finden Sie den passenden Rechtsanwalt für jedes private oder berufliche Rechtsproblem.