Gericht: Bundesnetzagentur darf 0900-Spam ausbremsen

Im Kampf gegen den Missbrauch von 0900-Nummern hat die Bundesnetzagentur Rückenwind vom Verwaltungsgericht Köln bekommen.

Die Richter lehnten den Eilantrag eines Netzbetreibers gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur ab, nach dem eine per Spam beworbene 0900-Nummer abgeschaltet werden muss. Die Regulierer werten dies als „deutliche Stärkung“ ihrer Position.

Am 19. Juni hatte die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Mehrwertdienste-Nummer 09003 268 855 wegen Rufnummern-Spams angeordnet. Zuvor hatten sich etliche Verbraucher bei den Regulierern über dubiose Werbe-Anrufe beschwert. In denen war für ein Gewinnspiel geworben worden. Um daran teilnehmen zu können, sollten die Angerufenen die Ziffern 2 und 5 klicken und so zustimmen, dass sie zu der teuren 0900-Nummer umgeleitet werden. „Eine Preisangabe zu der 0900er Rufnummer erfolgte nicht“, so die Netzagentur.

Die Behörde ordnete also die Abschaltung der 0900-Nummer an, die auf die „Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft“ in Offenburg registriert war – übrigens wie etliche andere Nummern auch, zu denen schon seit Längerem Verbraucherbeschwerden vorliegen. Der betroffene Netzbetreiber wollte die Abschaltung nicht akzeptieren – und scheiterte vor Gericht. „In einer umfangreichen mehrseitigen Begründung stärkte das Gericht nachhaltig die Position der Bundesnetzagentur und führte aus, dass die Behörde gegen jegliche Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei der Nutzung von 0900er Nummern einschreiten könne“, teilte die Netzagentur am Montag mit. Telefonwerbung beeinträchtige den Angerufenen erheblich in seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre. Sie sei ein grober Missbrauch des Telefonanschlusses, weil sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Angerufenen ermögliche. Bereits die Nennung einer Rufnummer in den Werbeanrufen stelle eine Werbemaßnahme dar, meinten die Richter laut Agentur.

Das Verwaltungsgericht hinterfragte in seiner Entscheidung auch die dabei bekannt gewordene Nutzung von Adressdaten Dritter, aus denen sich laut Antragstellerin angeblich die Einwilligungen von Verbrauchern in die Werbemaßnahme ableiten ließ. Die Einwilligungen der Beworbenen konnten weder vom Netzbetreiber noch von den Zuteilungsnehmern nachgewiesen werden.

Bei der Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse unterstrichen die Richter, dass bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertnummern ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten sei. Das Interesse der Allgemeinheit, vor belästigenden Anrufen geschützt zu werden, überwiege das private Interesse der Antragstellerin an der Weiternutzung der Rufnummer.

Die Bundesnetzagentur sieht sich nach eigenen Angaben durch die Entscheidung in ihrer Praxis gestärkt, Verbraucher vor dubiosen Geschäftsmodellen zu schützen und festgestellten Missbrauch konsequent zu ahnden. Was nun auch tatsächlich getan werden sollte.